Vermögensverfügungen in der Zugewinngemeinschaft

In einer Ehe kann es passieren, dass ein Ehegatte das gesamte gemeinsame Vermögen oder einen großen Teil davon ausgibt. Bei einer Zugewinngemeinschaft schützt das Gesetz die Ehegatten vor einem Vermögensverlust durch die vorgeschriebene Mitwirkung des zweiten Ehegatten bei einer Verfügung über das gesamte Vermögen.

Verfügung über das Vermögen im Ganzen

Bei einer Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Allerdings verbietet das Gesetz bestimmte Vermögensverfügungen, man spricht vom sogenannten Verfügungsverbot. Das Verfügungsverbot über das gesamte Vermögen ist in § 1365 BGB geregelt.

Nach § 1365 Absatz 1 BGB darf ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung seines Ehegatten verfügen. Auch eine Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, also zum Beispiel ein Kaufvertrag, bedarf der Einwilligung des anderen Ehegatten. Diese Regelung betrifft sowohl das Vermögen, das die Ehegatten schon vor ihrer Heirat hatten, als auch das Vermögen, das sie während ihrer Ehe hinzugewonnen haben.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, das Familienvermögen zu erhalten. Außerdem soll für den Fall einer Beendigung der Ehe der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehepartners gesichert werden.

Ein Ehegatte kann der Vermögensverfügung auch nachträglich zustimmen. Tut er das nicht, ist der geschlossene Vertrag unwirksam.

Im Güterstand der Gütertrennung gilt § 1365 BGB nicht. Jeder Ehegatte kann dabei frei über sein gesamtes Vermögen verfügen.

Definition des Begriffs "Vermögen im Ganzen"

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 25. Juni 1980, IVb ZR 516/80) wurde definiert, dass bei kleineren Vermögen dann nicht das Vermögen im Ganzen übertragen wird, wenn dem verfügenden Ehegatten 15 Prozent seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben.

Bei größeren Vermögen ist ein Rechtsgeschäft nach § 1365 BGB zustimmungspflichtig, wenn dem verfügendem Ehegatten weniger als 10 Prozent seines ursprünglichen Vermögens verbleiben.

Ein Beispiel wäre der Verkauf eines Hauses, das einem Ehepartner schon vor der Heirat allein gehört hat. Wenn das Haus nahezu sein gesamtes Vermögen darstellt, braucht er für den Verkauf die Zustimmung des anderen Partners.

Verfügungen über Haushaltsgegenstände

Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber verhindern, dass ein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten Haushaltsgegenstände veräußert und dadurch den wirtschaftlichen Bestand der Familie gefährdet.

Nach Paragraph 1369 BGB kann ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Als eheliche Haushaltsgegenstände gelten zum Beispiel der Fernseher oder die Waschmaschine. Nicht dazu gehören die Gegenstände, die nur von einem Ehegatten persönlich oder beruflich genutzt werden, zum Beispiel ein beruflich genutzter Laptop.

Verfügt ein Ehegatte über einen Haushaltsgegenstand ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten, ist dieses Rechtsgeschäft unwirksam. Der andere Ehegatte kann den Gegenstand nach § 1368 BGB vom neuen Besitzer zurückfordern.

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