Die meisten Ehepaare in Deutschland leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wie ist bei diesem Güterstand die Verwaltung des in die Ehe gebrachten Vermögens und des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens geregelt?
Ehegatten leben automatisch per Gesetz in einer Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht ausdrücklich einen anderen Güterstand vereinbaren ("gesetzlicher Güterstand"). Auch falls Ehegatten einen wirksamen Ehevertrag abschließen, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), wenn im Ehevertrag nichts anderes vereinbart ist.
Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es noch den Güterstand der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
Bei einer Zugewinngemeinschaft ändert sich durch die Heirat zunächst nichts an den Vermögensverhältnissen. Das Vermögen der Ehegatten, das vor der Ehe vorhanden war, wird kein gemeinschaftliches Vermögen. Dies gilt auch für das Vermögen, das nach der Eheschließung von den Ehegatten hinzuerworben wird.
Erst bei der Scheidung einer Ehe ohne Ehevertrag greift die Zugewinngemeinschaft bei der Vermögensteilung. Der Zugewinn, also das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt, insofern der Zugewinn der Ehegatten unterschiedlich ist. Diese Aufteilung betrifft Geldvermögen, Immobilien, aber auch bewegliche Gegenstände (Autos, Möbel). Wie genau dieser Zugewinnausgleich berechnet wird, erfahren Sie hier.
Stirbt ein Ehepartner einer Zugewinngemeinschaft, wird der gesetzliche Erbteil das anderen Partners um ein Viertel erhöht. Die Höhe des Erbteils hängt davon ab, ob Verwandte erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind.
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