Nach dem Tod eines Ehegatten gibt es für den überlebenden Ehepartner zahlreiche vermögensrechtliche Fragen. Bei einer Zugewinngemeinschaft findet im Erbfall ein Zugewinnausgleich statt.
Falls kein Testament existiert, so steht dem überlebenden Ehegatten dennoch ein gesetzliches Erbrecht zu (Ehegattenerbrecht). Nach § 1931 BGB erfolgt die Berechnung der Erbschaft wie folgt:
Sind neben dem Ehegatten auch Erben erster Ordnung (wie zum Beispiel Kinder) erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Sind neben dem überlebenden Ehegatten auch Erben zweiter Ordnung (wie zum Beispiel Eltern oder Geschwister des Erblassers) erbberechtigt, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
Falls weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen.
Bei einer Zugewinngemeinschaft wird der Erbanspruch zusätzlich nach § 1371 Absatz 1 BGB um den Zugewinnausgleich erhöht. Der Zugewinnausgleich beträgt ein Viertel der Erbschaft.
Gegenüber Verwandten erster Ordnung (Kinder oder Kindeskinder des verstorbenen Ehegatten) hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens des Erblassers. Gegenüber Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern des verstorbenen Ehegatten, erbt der überlebende Ehegatte 75 Prozent der Erbschaft. Falls weder Verwandte erster Ordnung, noch zweiter Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind, so erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten.
Schlägt der überlebende Ehegatte das Erbe aus oder wird er enterbt, stehen ihm der gesetzliche Pflichtteil und ein Zugewinnausgleich zu. Genauere Informationen zur Berechnung dieses "kleinen" Pflichtteils finden Sie hier. Diese Lösung kann sich lohnen, wenn der Zugewinn, der während der Ehe erzielt wurde, groß ist.
Falls der überlebende Ehegatte durch ein Testament als Erbe eingesetzt wurde und dieses Erbe auch antritt, erfolgt grundsätzlich kein gesonderter Zugewinnausgleich.
Der überlebende Ehegatte hat dann aber die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dann stehen ihm wie zuvor erläutert der Pflichtteil und ein Zugewinnausgleich zu.
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