Erbrecht bei Gütertrennung

Gütertrennung kann zwischen Ehegatten vereinbart werden, wenn beide Partner während ihrer Ehe weiterhin ihr eigenes Vermögen verwalten wollen. Aber welche Auswirkungen hat die Gütertrennung bei einem Todesfall auf das Erbe des Ehepartners?

Wann gilt die Gütertrennung?

Im Normalfall wird das Vermögen von Ehepartnern vom Gesetz als Zugewinngemeinschaft geregelt. Diese wird als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Güter während der Ehe getrennt. Im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehegatten findet aber ein Zugewinnausgleich für das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen statt.

Nach § 1414 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder aufheben und stattdessen Gütertrennung vereinbaren, sofern sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt.

Im Gegensatz zur Gütertrennung wird bei einer Gütergemeinschaft das Vermögen beider Partner grundsätzlich als gemeinsames Vermögen angesehen.

Vermögen und Erbe bei Gütertrennung

Bei der Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte nach der Eheschließung weiterhin alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Gewinnt ein Ehegatte während der Ehe Vermögen hinzu, bleibt er ebenfalls alleiniger Eigentümer. Die gleiche Regelung gilt auch für Schulden, die nur von dem Ehegatten getragen werden, der die Verpflichtungen eingegangen ist.

Bei einer Scheidung oder einem Todesfall findet kein Ausgleich von Vermögenszuwächsen statt, das heißt es kommt zu keinem Zugewinnausgleich.

Stirbt ein Ehegatte während einer Ehe mit Gütertrennung und wird der überlebende Ehegatte in einem Testament als Erbe bedacht, so erbt er nach den Bestimmungen des Testaments. Wird er im Testament nicht als Erbe erwähnt oder gibt es kein Testament, wird das Vermögen gemäß den Vorgaben des gesetzlichen Ehegattenerbrechts in § 1931 BGB aufgeteilt.

Wer sind die Erben im Todesfall?

Im Fall von Gütertrennung findet § 1931 Absatz 4 BGB Anwendung:

"Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen."

Hat der Erblasser ein Kind, teilen sich der überlebende Ehegatte und das Kind das Erbe zur Hälfte. Bei zwei Kindern, erben die Kinder und der Ehegatte zu je einem Drittel. Bei drei oder mehr Kindern, erbt der Ehegatte ein Viertel des Vermögens. Der Rest wird unter den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Sind nur Verwandte zweiter Ordnung vorhanden, hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des Erbes. Sind weder Kinder noch Verwandte zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der verbleibende Ehegatte das gesamte Vermögen (§ 1931 Absatz 2 BGB).

Der Nachteil einer Gütertrennung ist im Erbfall, dass das Erbe voll versteuert wird (Erbschaftssteuer).

Pflichtteil bei der Gütertrennung

Wird der Ehepartner im Testament enterbt, hat er Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil entspricht generell der Hälfte des gesetzlich zustehenden Erbes.

Hat der Erblasser ein Kind, entspricht der Pflichtteil demnach einem Viertel des Erbes. Bei zwei Kindern stehen dem Ehepartner ein Sechstel und bei drei Kindern ein Achtel des Erbes zu. Hat der Erblasser nur Verwandte zweiter Ordnung, entspricht der Pflichtteil einem Viertel des Erbes.

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