Die Scheidung einer Ehe bringt für beide Ex-Partner eine Reihe rechtlicher und finanzieller Konsequenzen (Kosten der Scheidung) mit sich. Psychische Probleme nach einer Scheidung werden vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt.
Nach der Trennung vom Partner entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Der Ehegatte, bei dem sich die gemeinsamen Kinder aufhalten, hat zudem Anspruch auf Kindesunterhalt (§ 1629 III BGB). Diesem Ehegatten steht ebenfalls das Kindergeld zu.
Angelegenheiten des alltäglichen Lebens im Bezug auf die minderjährigen Kinder können von dem Elternteil getroffen werden, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten (§ 1687 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht gewöhnlich wohnt, hat allerdings ein Umgangsrecht mit dem Kind (jedes zweites Wochenende und die Hälfte der gesetzlichen Ferien und der Feiertage).
Lebt das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft, ist das Vermögen zum Trennungszeitpunkt ausschlaggebend für den Zugewinnausgleich. Schulden, die das Ehepaar gemeinsam gemacht hat, müssen zu gleichen Teilen bezahlt werden. Bleibt eine Ehegatte in einer gemeinsam gekauften Immobilie, so kann der andere von ihm eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Im Trennungsjahr kann eine Nutzungsregelung für die Haushaltsgegenstände getroffen werden und ein Ehepartner kann vorläufig alleine in der Ehewohnung wohnen (§ 1361b BGB). Wenn sich die Ehepartner darauf nicht einigen können, kann ein Antrag auf Alleinnutzung der Ehewohnung beim Familiengericht gestellt werden. Die Haushaltsgegenstände werden bei der Scheidung vollständig aufgeteilt (§ 1568a und b BGB).
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