Nach einer Scheidung stellt sich die Frage, welcher Ehepartner in der Ehewohnung bleiben darf und wer eine neue Wohnung finden muss. Für die Aufteilung der Wohnungsansprüche ist das Familiengericht zuständig.
Leben Ehegatten voneinander getrennt oder möchte einer der beiden getrennt leben, kann ein Ehegatte nach § 1361b BGB von dem anderen Ehegatten verlangen, ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Dieser Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung kann nur bis zum Zeitpunkt der Scheidung gestellt werden. Es handelt sich bei einer darauf ergehenden richterlichen Entscheidung nur um eine vorläufige und keineswegs um eine endgültige Wohnungszuweisung, das heißt ein solcher Überlassungsantrag kann nur zu einer vorläufigen Überlassung auf Zeit führen.
Die Wirkung einer solchen Überlassungsentscheidung des Familiengerichts ist, dass einem Ehegatten die Wohnung zur Alleinnutzung überlassen wird, was in den meisten Fällen bedeutet, dass der andere ausziehen muss.
Voraussetzung für eine solche Nutzungsüberlassung an einen Ehegatten ist, dass dadurch ein unbilliger Härtefall vermieden wird. Beispiel für einen solchen Härtefall sind schwere körperliche Misshandlungen durch einen Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung, Bedrohungen durch einen Ehegatten, Gewaltanwendung gegen die Kinder oder psychische Schäden der Kinder, die die heftigen Streitigkeiten zwischen ihren Eltern mitansehen müssen.
Ist die Wohnung Alleineigentum des Ehegatten, der durch die gerichtliche Entscheidung die Wohnung nicht mehr nutzen darf, oder ist sie Eigentum dieses Ehegatten und eines Dritten, kann dieser in der Regel von dem anderen Ehegatten, dem die Wohnung gerichtlich zur Alleinnutzung überlassen wurde, eine Nutzungsvergütung fordern.
Von viel größerer Bedeutung ist die Frage, welcher Ehegatte für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung die Wohnung weiterhin bewohnen darf. Dies regelt die Hausratsverordnung.
Falls die Wohnung einem der beiden Ehegatten (allein oder gemeinsam mit einem Dritten) als Eigentümer gehört, so wird das Familiengericht die weitere Wohnungsnutzung in aller Regel dem Ehegatten, dem die Wohnung gehört, zuweisen (§ 3 Hausratsverordnung). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen darf der Ehegatte, dem die Wohnung nicht gehört, weiter eine Zeit lang alleine in der Wohnung verbleiben, zum Beispiel dann, wenn er für sich und für die von ihm versorgten Kinder derzeit keine andere Wohnung finden kann. Es kann dann ein (befristetes) Mietverhältnis zwischen den Ehegatten vereinbart werden.
Haben die Ehegatten gemeinsames Eigentum (Miteigentum) an der Wohnung, so kann der Richter die Wohnung einem der beiden Ehegatten zur Weiternutzung zuweisen. In der Regel wird es aber bei der Wohnung nicht dazu kommen, dass durch die Zuweisung an den einen Ehegatten dieser auch Alleineigentümer wird. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, auf diese Weise der richterlichen Wohnungszuweisung die andere Hälfte des Miteigentums zu erwerben. Meist erhält der Ehegatte, dem die Wohnung zugewiesen wird, lediglich ein Nutzungsrecht und es wird ein Mietvertrag mit dem anderen Ehegatten geschlossen.
Bei einer Mietwohnung stellt sich die Frage, wer ausziehen muss, wenn beide Ehepartner im Mietvertrag stehen. Haben die Ehegatten die Ehewohnung zusammen gemietet, egal ob sie gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben haben oder nicht, so kann der Richter die Mietwohnung einem der Ehegatten zur Alleinnutzung zuweisen. In diesem Fall wird der Ehegatte, dem die Wohnung zugewiesen wurde, automatisch Alleinmieter der Wohnung und der andere Ehegatte ist nicht mehr verpflichtet, seinen Mietanteil zu bezahlen.
Es kann sein, dass ein gekränkter Ehegatte nicht den korrekten Weg über die Antragstellung beim Familiengericht geht und stattdessen die Schlösser der Wohnung austauschen lässt, um zu verhindern, dass der andere Ehegatte die Wohnung weiter betreten und nutzen kann. Dieser Schlossaustausch ist rechtswidrig, solange das Gericht die Wohnung nicht durch eine formelle Entscheidung zugewiesen hat.
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