Im Rahmen einer Scheidung stellt sich auch die Frage, welchen Familiennamen die Ehegatten nach der Scheidung weiter tragen möchten.
Grundsätzlich kann man nach einer Scheidung den Ehenamen, das heißt den Familiennamen, den man während der Ehe trug, auch als Geschiedener beibehalten (§ 1355 Absatz 5 Satz 1 BGB).
Hieraus können mitunter auch kuriose Situationen entstehen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:
Manfred und Claudia Bix, geborene Müller, sind verheiratet. Im Urlaub lernt Claudia Bix den Geschäftsmann Eduardo Sanchez kennen. Claudia läßt sich darauf von Manfred scheiden und entscheidet sich dafür, den Ehenamen Bix, also den ursprünglichen Familiennamen Manfreds, auch nach der Scheidung zu behalten. Später heiratet Claudia Bix ihre Urlaubsbekanntschaft Eduardo Sanchez. Beide entscheiden sich dafür, als gemeinsamen Ehenamen den Namen Bix zu führen. Nunmehr heißen beide Bix: Claudia Bix und Eduardo Bix.
Die Namensänderung setzt voraus, dass die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Nach Rechtskräftigkeit des Scheidungsurteils gibt es keine Frist für eine Namensänderung. Die Änderung des Familiennamens erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Falls keine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgt, wird der Ehename beibehalten.
Nach einer Scheidung gibt es verschiedene Möglichkeiten, um seinen Familiennamen zu ändern. Jeder Ehegatte kann seinen Geburtsnamen wieder annehmen oder den Familiennamen, der vor der Heirat als Familienname geführt wurde.
Man kann auch einen Doppelnamen bilden, der sich aus dem Familiennamen, den man vor der Eheschließung als Familienname geführt hat und dem geführten Ehenamen zusammensetzt.
Beispiel:
Sabine Müller, geborene Schneider, ist mit Rolf Müller verheiratet. Der gemeinsame Ehename ist Müller. Nach der Scheidung möchte Sabine den Ehenamen (Müller) ihrem vor der Eheschließung geführten Namen anhängen. Sabine hat dafür zwei Möglichkeiten: Sabine Müller-Schneider oder Sabine Schneider-Müller.
Die Kosten belaufen sich auf ungefähr 25 Euro für Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren und 10 Euro für beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch.
Kinder behalten in aller Regel den Ehenamen der geschiedenen Ehegatten bei. Nur bei ganz besonderen Gründen, die das Kindeswohl betreffen, kann der Nachname der Kinder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung geändert werden.
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