Trennungsunterhalt nennt man den Unterhalt, den jemand seinem Ehepartner in der Phase des Getrenntseins zahlen muss. Er wird nach § 1361 BGB geregelt.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit dem Eintritt des Getrenntlebens und endet mit der Scheidung. Der Ehegattenunterhalt also muss nur so lange gezahlt werden, wie beide in Trennung leben, aber noch verheiratet sind.
Nach einer Scheidung nennt sich der Unterhalt Geschiedenenunterhalt. Dafür gelten andere Regeln.
Die folgenden Voraussetzungen muss derjenige Ehegatte, der Trennungsunterhalt haben möchte, mitbringen und notfalls beweisen.
Um die Bedürftigkeit festzustellen, wird geprüft, was der Unterhaltsbegehrende selbst zur Verfügung hat. Je mehr der Ehegatte hat, desto weniger ist er bedürftig und desto weniger Trennungsunterhalt kann er verlangen.
Beim Trennungsunterhalt bestehen sogenannte Erwerbsobliegenheiten. Erwerbsobliegenheit bedeutet, dass die Ehegatten in bestimmten Grenzen die Pflicht haben, ihr eigenes Geld zu verdienen und für sich selbst zu sorgen.
Kommt ein Ehegatte den bestehenden Erwerbsobliegenheiten nicht nach, mindert dies seine Bedürftigkeit und damit seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit geht das Familiengericht trotzdem davon aus, dass der Ehegatte eine bestimmte Summe verdient. Diese Summe mindert dann die Bedürftigkeit.
Für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist es also wichtig zu wissen, welche Erwerbsobliegenheiten bestehen. Während des ersten Trennungsjahres muss der Unterhalt beziehende Ehegatte grundsätzlich nicht erwerbstätig werden, falls er auch während der Ehe nicht erwerbstätig war.
Sein Vermögen (Ersparnisse) muss der Unterhaltsbegehrende nicht antasten. Er kann also auch dann Trennungsunterhalt verlangen, wenn er viele eigene Ersparnisse hat.
Das Ehepaar Claudia und Markus lebt derzeit getrennt, weil sie miteiander nicht mehr auskommen. Claudia hat während der 15-jährigen Ehe noch nie gearbeitet und nur den Haushalt geführt. Da Claudia keine eigenen Einkünfte hat, verlangt sie von Markus für die Zeit des Getrenntlebens einen Trennungsunterhalt.
Da Claudia während der langen Ehe noch nie gearbeitet hat, kann dies von ihr zumindest für den Trennungsunterhalt während des ersten Jahres der Trennung auch nicht verlangt werden (beim Geschiedenenunterhalt ist die Rechtslage anders). Claudia steht für das erste Jahr im Falle einer Arbeitslosigkeit Trennungsunterhalt zu.
Betreut der Ehegatte Kinder, muss er in der Regel während des Getrenntlebens auch nicht erwerbstätig werden. Im Unterschied zum Geschiedenenunterhalt spielt es beim Trennungsunterhalt keine Rolle, ob die betreuten Kinder gemeinsame Kinder der Ehegatten sind oder nicht - Stichwort "Patchwork-Beziehung". Auch die Betreuung von nicht leiblichen Kindern kann die Erwerbsobliegenheit einschränken und damit die Wahrscheinlichkeit für den Bezug eines Trennungsunterhalts erhöhen.
Beim Bedarf geht es um die Frage, was der Unterhaltsbegehrende braucht. Danach bemisst sich die Höhe des Unterhalts. Maßgebend sind dabei die ehelichen Lebensverhältnisse, in denen der unterhaltbegehrende Ehegatte während der Ehe eingebettet war.
Der Lebensstandard des Ehegatten soll sich während des Getrenntlebens nämlich grundsätzlich nicht verschlechtern. Um dies zu gewährleisten wird das zuständige Familiengericht einen geeigneten Betrag berechnen.
Pauschalen hierfür gibt es nicht. Eine Millionärsgattin wird einen höheren Trennungsunterhalt zugesprochen bekommen, damit sie auf demselben Niveau weiterleben kann, als beispielsweise ein unterhaltsbegehrender Ehemann, der mit einer Angestellten verheiratet ist.
Bei der Leistungsfähigkeit geht es um die Frage, was der unterhaltsverpflichtete Ehegatte zahlen kann. An dieser Stelle wird durch das Familiengericht geprüft, wie hoch das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ist. Niemand kann dazu verpflichtet werden, mehr Trennungsunterhalt zu bezahlen, als ihm tatsächlich möglich ist.
Wenn der Betreffende sich weigert, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seine Unterhaltspflichten zu umgehen, kann ihm ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet werden ("fiktive Einkünfte"). Er muss dann auf dieser Grundlage trotzdem Unterhalt bezahlen.
In jedem Fall gibt es eine Grenze der Zahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten. Ihm muss ein Mindestbetrag (Selbstbehalt) zum eigenen Lebensunterhalt verbleiben.
Dieser Selbstbehalt beträgt ab 1. Januar 2016 1.200 Euro. Das Einkommen, das er darüber hinaus erzielt, muss er nach Bedürftigkeit und Bedarf dem getrenntlebenden Ehepartner zur Verfügung stellen.
Herangezogen werden dabei nicht nur das tatsächliche Einkommen, sondern unter Umständen auch die "fiktiven Einkünfte", also Einkommen, das gar nicht real vorhanden ist.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Arbeit selbst kündigt sowie bei anderen Gründen, die auch zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes führen.
Foto: © Robert Kneschke - Shutterstock.com