Umgangsrecht für minderjährige Kinder getrenntlebender Eltern

Fast 40 Prozent aller Ehen in Deutschland enden mit Scheidung. Mehr als die Hälfte dieser Paare hat Kinder. Das Umgangsrecht regelt den Umgang der Eltern mit dem Kind bei Trennung oder Scheidung.

Umgangsrecht: Umgang mit dem Kind nach Trennung der Eltern

Gemäß § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist seinerseits zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nach einer Scheidung bekommt Im Regelfall die Mutter das Sorgerecht zugesprochen. Der Vater erhält meist ein Teilsorgerecht. Das Umgangsrecht soll ein Entfremden des Kindes und des getrennt lebenden Elternteils vermeiden.

Im Idealfall haben die Eltern ihre Trennung oder Scheidung friedlich vollzogen und da ihnen klar ist, dass ein Kind sie beide an seiner Seite braucht, haben sie kein Prolem damit, den regelmäßigen Kontakt mit dem anderen Elternteil zuzulassen.

Das Wohl des Kindes, seine gesunde Entwicklung und sein psychischer Zustand sollte für beide Elternteile im Vordergrund stehen. Per Gesetz haben sie alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren könnte.

Gesetzliche Regelung des Umgangsrechts

In der Praxis ist das nicht immer der Fall und oft genug muss ein Familienrichter entscheiden, wie oft und wie lange der nicht sorgeberechtigte Elternteil, meist der Vater, mit dem Kind Umgang haben darf.

Dabei ist das Umgangsrecht des leiblichen Vaters vom Gesetzgeber ausdrücklich festgeschrieben, auch wenn die Kindesmutter einen neuen Partner hat (§ 1686a BGB). Bedingungen sind aber, dass der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dessen Wohl dient.

Das Wohl des Kindes ist auch der Maßstab für die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts, also die Häufigkeit und Dauer des Umgangs, für die es aber keine genauen gesetzlichen Vorgaben gibt.

Häufigkeit und Dauer des Umgangs

Deshalb sollten die Eltern, auch wenn der Fall vor Gericht geht, zusammen daran arbeiten, vorab eine Umgangsregelung zu finden, indem sie sich zum Beispiel auf Besuchszeiten einigen und freie Zeit wie Ferien, Wochenenden und Feiertage aufteilen.

Die Termine sollten schon deshalb außergerichtlich festgesetzt werden, um das Kind vor gerichtlichen Auseinandersetzungen zu schützen, seinen Trennungsstress zu mindern und ihm damit über die Trennung der Eltern hinwegzuhelfen.

Letztlich kann das Familiengericht über Häufigkeit und Dauer des Umgangs entscheiden. In der Regel richtet es sich dabei nach dem Alter des Kindes. Bei Säuglingen und Kleinkindern kann das Umgangsrecht auf ein oder zwei Mal im Monat für einige Stunden oder einen Tag pro Monat beschränkt werden.

Bei Kindern bis vier Jahren weist der Richter in der Regel ein Wochenende pro Monat zu, bei größerer geographischer Distanz möglicherweise nur ein Wochenende alle zwei Monate, damit das Kind nicht zu viel reisen muss. Bei älteren Kindern gilt grundsätzlich ein Wochenende alle zwei Wochen und Teilung der Schulferien mit dem anderen Elternteil.

Alle genannten zeitlichen Werte sind nur grobe Orientierungen der Rechtsprechung und kein Gesetz. Das Familiengericht entscheidet die Ausgestaltung im Einzelfall.

Kosten: Holen und Bringen beim Umgangsrecht

Grundsätzlich muss derjenige, der ein Umgangsrecht hat, das Kind selbst abholen und danach wieder zurückbringen. Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem der umgangsberechtigte Elternteil das Kind abholt, ist verpflichtet, das Kind rechtzeitig vorzubereiten (Koffer packen, Anziehen usw.).

Es sollten feste Abholzeiten vereinbart werden, um potenzielle Streitigkeiten zwischen den Eltern zu vermeiden.

Die Kosten für das Holen und Bringen muss der umgangsberechtigte Elternteil tragen. Der andere Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, braucht sich an den Kosten grundsätzlich nicht zu beteiligen. Nur bei sehr großer räumlicher Distanz (zum Beispiel München-Berlin), kann vom sorgeberechtigten Elternteil verlangt werden, das Kind zum Bahnhof, zum Flughafen oder zu einem Treffpunkt mit dem Auto zu bringen.

Beschränkungen des Umgangsrechts

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder auch ganz ausschließen, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Für das Familiengericht zählt in diesem Bereich nur das Wohl des Kindes. Auf das Wohl der Eltern kommt es nicht an.

Von einer Gefährdung für das Kind geht das Gericht aus, wenn der umgangsberechtigte Elternteil das Kind sexuell missbrauchen könnte, bei Prostitution, bei drohender Kindesentführung sowie Sektenzugehörigkeit des umgangsberechtigten Elternteils mit Gefährdung des Kindes.

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