Gesetzliche Vertretung von Minderjährigen

Die Eltern sind generell die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen bei Rechtsgeschäften. Aber was genau heißt gesetzliche Vertretung und welche Entscheidungen dürfen Minderjährige ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters treffen?

Was ist die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen?

Nach § 1629 BGB sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihres Kindes. Die gesetzliche Vertretung ist Teil des Sorgerechts.

Bei Rechtsgeschäften ist in der Regel die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, da sonst das Rechtsgeschäft unwirksam ist. Die gesetzliche Vertretung dient dazu, den Minderjährigen vor rechtlichen Nachteilen zu schützen. Die Eltern können die Zustimmung vorab oder im Nachhinein geben. Es ist außerdem möglich, dass der gesetzliche Vertreter Rechtsgeschäfte im Namen des Kindes abzuschließt.

Beispiele für Rechtsgeschäfte sind der Kauf eines Mopeds oder das Unterschreiben eines Untermietvertrags. Bei minderjährigen Azubis müssen die Eltern den Ausbildungsvertrag unterschreiben.

Ab dem 18. Geburtstag ist in Deutschland ein Mensch volljährig und in der Regel voll geschäftsfähig: Alle Verträge, die er schließt, sind sofort wirksam und er benötigt dafür keinen gesetzlichen Vertreter mehr. Bei Erwachsenen ist es möglich, einen gesetzlichen Vertreter zu bestimmen, wenn er aufgrund von Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann.

Gesetzliche Vertreter und Sorgerecht

Bei gemeinsamem Sorgerecht vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.

Gemeinschaftliche Vertretung bedeutet eigentlich, dass die Eltern bei Vertragsschlüssen im Namen des Kindes auch beide den Vertrag schließen müssen, also bei einem schriftlichen Vertrag auch beide unterschreiben müssen. Da dies recht umständlich ist, kann ein Elternteil den anderen Elternteil bevollmächtigen, ein Rechtsgeschäft im Namen des Kindes alleine abzuschließen.

Können sich beide Eltern in einer für das Kind erheblich bedeutsamen Angelegenheit nicht einigen (zum Beispiel für die Beauftragung eines Arztes zur Impfung des Kindes), dann kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die alleinige Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB).

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so vertritt er das Kind auch alleine und kann Verträge im Namen des Kindes alleine wirksam unterzeichnen.

Grenzen der gesetzlichen Vertretung

Bei einer Reihe von Rechtsgeschäften, dürfen die gesetzlichen Vertreter nicht ohne weiteres im Namen des Kindes entscheiden:

Die gesetzlichen Vertreter können einen Minderjährigen nicht gegen seinen Willen zwingen, eine ärztliche Behandlung (wie zum Beispiel eine Operation) durchzuführen, wenn er die nötige Einsichtfähigkeit hat und selbst die Risiken und Chancen sachgerecht einschätzen kann. In der Regel liegt eine solche Einsichtfähigkeit ab dem 14. Geburtstag vor.

Nach § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung darf ein Minderjähriger nach Vollendung des 14. Lebensjahrs über seine religiöse Bekenntnis entscheiden (Bekenntniswahl). Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden (Bekenntniswechsel).

Der Minderjährige braucht keine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, wenn er ein Testament verfassen möchte (§ 2229 Absatz 2 BGB). Allerdings ist dies erst ab dem 16. Lebensjahr möglich.

Die gesetzlichen Vertreter dürfen keine Schenkungen aus dem Vermögen des Minderjährigen in seinem Namen machen.

Für folgende Rechtsgeschäfte im Namen des Minderjährigen benötigen die gesetzlichen Vertreter die Zustimmung des Familiengerichts: Verfügen über das gesamte Vermögen des Kindes, Kreditaufnahme im Namen des Minderjährigen, Verfügen über ein Grundstück.

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