In bestimmten Fällen kann ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangen, dass Mehrarbeit geleistet wird. Nach dem Arbeitsrecht muss folgende gesetzliche Regelung für den Anspruch des Arbeitgebers auf Überstunden seiner Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
Prinzipiell hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur im Rahmen der vereinbarten oder betriebsüblichen Arbeitszeit zu erbringen.
Der Arbeitnehmer kann die Leistung von Überstunden aber nicht verweigern, wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass Überstunden erforderlichenfalls gemacht werden müssen.
Es gibt Berufe, bei denen Überstunden manchmal zwingend erforderlich sind, um Schaden vom Arbeitgeber oder von Dritten abzuwenden.
Beispiele:
Ein Dachdecker wird, wenn Regen droht, seine Tätigkeit bis zur wenigstens provisorischen Sicherung des Daches fortsetzen müssen, auch wenn er hierfür länger arbeiten muss.
Auch von einem Fernfahrer, der seine Ware an einem bestimmten Ort innerhalb einer bestimmten Frist abliefern muss, kann der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden erwarten (von der Einhaltung der Lenkzeiten und Ruhepausen befreit ihn dies aber nicht).
Die Bezahlung von Überstunden kann nur dann vom Arbeitnehmer verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden entweder angeordnet hat, der Arbeitgeber von den Überstunden wusste und diese geduldet hat oder wenn die Überstunden dringend betrieblich erforderlich waren.
Der Arbeitnehmer kann keine Überstundenvergütung beanspruchen, wenn keine feste Arbeitszeit vereinbart ist oder wenn im Arbeitsvertrag klargestellt wurde, dass mit der Grundvergütung auch eine bestimmte Anzahl von Überstunden abgedeckt sein soll (Pauschallohnvereinbarung).
Die Beweispflicht für die tatsächliche Leistung von Überstunden liegt beim Arbeitnehmer. Eigene Aufzeichnungen sind hier in der Regel kein ausreichendes Beweismittel.
Mit welchem Stundensatz und gegebenenfalls mit welchem Überstundenzuschlag die Überstunden entlohnt werden, ergibt sich zunächst aus den Vereinbarungen der Parteien im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag.
Ist hierzu nichts geregelt, so schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Als übliche Vergütung wird in der Regel die Fortzahlung der Grundvergütung (in Stunden umgerechnet) zuzüglich eines Zuschlags von rund 25 Prozent anzusehen sein. Je nach Branche kann die Üblichkeit jedoch auch zu anderen Ergebnissen führen.
Will der Arbeitgeber die Überstunden nicht auszahlen, sondern in Freizeit ausgleichen, so muss der Arbeitnehmer hiermit ausdrücklich einverstanden sein. Einseitig kann der Arbeitgeber dies nicht anordnen.
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