Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, kann er nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) von seinem Arbeitgeber für eine gewisse Zeit seinen Lohn beanspruchen.
Die Bedingungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind im § 3 EntgFG geregelt. Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, dass die Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Da der Arbeitnehmer seinen Krankheitszustand beweisen muss, ist er dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorzulegen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, " gelber Zettel", Krankschreibung). Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob der Krankheitsfall in der Freizeit oder während der Arbeitszeit eingetreten ist.
Bei einem Krankheitsfall in den ersten vier Wochen nach Einstellung des Arbeitnehmers findet keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber statt. Allerdings gibt es die Möglichkeit einer Erstattung des Lohns durch die Krankenkasse. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist auch in der Probezeit vorgeschrieben, allerdings erst nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit.
Hat sich der Arbeitnehmer aber leichtsinnig verhalten oder sich selbst in Gefahr gebracht und dadurch den Krankheitszustand oder Unfall verursacht, kann sein Anspruch auf Lohnfortzahlung in gewissen Fällen ausgeschlossen sein. Problematisch sind hier insbesondere als gefährlich eingestufte Sportarten. Eine grob fahrlässige Selbstgefährdung kann aber auch angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel betrunken Auto fährt und dann einen Unfall hat.
Nach § 5 des EntgFG ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung muss daher in der Regel gleich zu Beginn des ersten Krankheitstages und noch vor der ärztlichen Diagnose erfolgen und kann auch telefonisch, per E-Mail oder durch Angehörige oder Kollegen vorgenommen werden.
Außerdem ist der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. In der Regel ist im Arbeitsvertrag vorgesehen, dass diese ärztliche Bescheinigung oft bereits ab dem ersten Tag der Krankheit vorgelegt werden muss. Ohne Krankschreibung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitslohns verweigern.
Im Lohnfortzahlungsgesetz sind auch die Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt. Gemäß § 3 EntgFG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seinen Arbeitgeber für die Dauer von maximal sechs Wochen (42 Tage). Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, bekommt der Arbeitnehmer seinen Lohn von der Krankenkasse ausgezahlt. Bei unterschiedlichen Krankheitsursachen entsteht der sechswöchige Anspruch jeweils neu. Nur bei einer sogenannten Fortsetzungserkrankung, die dieselbe Ursache hat, sind die einzelnen Krankheitszeiten zusammenzuzählen.
Praxisnahes Beispiel:
Arbeitnehmer Meier ist auf Grund einer Blinddarmentzündung drei Wochen zu Hause. Danach arbeitet er wieder drei Tage lang, muss aber schnell feststellen, dass seine Beschwerden bleiben. Er wird daher am Blinddarm operiert und fällt für vier Wochen aus. In diesem Fall hat Herr Meier nur Anspruch auf insgesamt sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Gemäß § 4 EntgFG ist dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. In der Regel ist daher der Lohn auszuzahlen, der dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate entspricht. Eine Vergütung von Überstunden zählt hierbei nicht zum Durchschnittslohn.
Das Recht auf Lohnfortzahlung gilt generell für alle Arbeitnehmer in Voll-oder Teilzeit, also auch für Rentner, die während ihrer Rente weiterhin arbeiten (zum Beispiel bei einem Minijob).
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