Möchte ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis kündigen, sind bestimmte Fristen einzuhalten, wenn nicht ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. Die Kündigungsfrist ist gesetzlich oder vertraglich geregelt (BGB, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag).
Ergreift der Arbeitgeber die Initiative zur Kündigung (sogenannte arbeitgeberseitige Kündigung), so hat er im Falle einer ordentlichen Kündigung eine Kündigungsfrist einzuhalten. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis endet erst nach Ablauf dieser Kündigungsfrist.
Ist im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag keine längere Kündigungsfrist vorgesehen, so gelten die Mindestkündigungsfristen des § 622 BGB. Sie lassen sich je nach Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers berechnen:
Bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist vier Wochen. Es kann jeweils zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei bis fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls vier Wochen. Es kann aber nur zum Monatsende gekündigt werden.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von fünf bis acht Jahren kann der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
Wenn der Arbeitnehmer mehr als acht und weniger als zehn Jahre beim Betrieb angestellt ist, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn bis zwölf Jahren beträgt die Kündigungsfrist vier Monate, bei zwölf bis 15 Jahren, fünf Monate.
Ist ein Arbeitnehmer seit 15 bis 20 Jahren bei einem Betrieb tätig, beträgt die Frist sechs Monate, bei mehr als 20 Jahren, sieben Monate.
Diese Kündigungsfristen gelten ebenfalls für Minijobs und Arbeitsverhältnisse ohne schriftlichen Arbeitsvertrag.
Dem Arbeitgeber steht die Möglichkeit offen, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist freizustellen, das heißt ihn von der Erbringung seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Während dieser Freistellungszeit erhält der Arbeitnehmer jedoch weiterhin seine übliche Vergütung.
Der Arbeitgeber verrechnet in der Regel Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers mit dem Freistellungszeitraum. Der Resturlaub wird somit während der Kündigungsfrist abgebaut. Dadurch kann der Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung der restlichen, nicht genommenen Urlaubstage vermeiden.
Bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer (sogenannte arbeitnehmerseitige Kündigung) hängt die Dauer der Kündigungsfrist nicht von der bisherigen Betriebszugehörigkeit ab.
Ist nichts anderes vereinbart, beträgt hier die Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 1 des BGB einheitlich vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Der Arbeitnehmer kann also in der Regel schneller aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen als der Arbeitgeber.
Auch in der Probezeit ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese beträgt bei einer Probezeitdauer von bis zu sechs Monaten nach § 622 Absatz 3 BGB zwei Wochen.
Die Kündigungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der anderen Arbeitsvertragspartei die Kündigungserklärung zugeht. Da Kündigungen immer schriftlich vorgenommen werden müssen (§ 623 BGB), bedeutet dies, dass die Kündigungsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben erhält und davon Kenntnis nehmen kann.
Wird das Kündigungsschreiben dem Empfänger in den Hausbriefkasten eingeworfen, so hat der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme in dem Moment, in dem er üblicherweise den Briefkasten leert.
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