Vorstellungsgespräch: Was jeder Arbeitssuchende wissen sollte

Für ein Vorstellungsgespräch sollten Sie sich die Antworten auf einige typische Fragen im Voraus überlegen, zum Beispiel die Frage nach ihren Stärken und Schwächen. Hier finden Sie wichtige Tipps zur Vorbereitung eines Vorstellungsgesprächs.

Zweck des Bewerbungsgeprächs

Das Bewerbungsgespräch, zu dem ein Arbeitgeber einen Arbeitsuchenden einlädt, dient dem gegenseitigen Kennenlernen und Informationsaustausch.

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, so viel wie möglich über die Person und die Qualitäten seines möglichen zukünftigen Mitarbeiters zu erfahren. Auf der anderen Seite muss jedoch die Privatsphäre des Bewerbers respektiert werden, so dass nicht jede Frage erlaubt ist.

Erlaubte Fragen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat das Recht, vom Bewerber sämtliche Informationen zu erfahren, die für seine Entscheidung ihn einzustellen oder nicht von Bedeutung sind. Dazu gehören Fragen zur Ausbildung, zur bisherigen Tätigkeit und Berufserfahrung, zum Bestehen eines Wettbewerbsverbots sowie zum Alter und zum Familienstand. Der Arbeitgeber kann dafür auch einen Fragebogen verwenden.

Nicht erlaubte Fragen des Arbeitgebers

Gewisse Fragen sind bei Bewerbungsgesprächen unzulässig. In diesen Fällen hat der Bewerber sogar ein Recht zur Lüge.

Gesundheitszustand

Die Frage nach dem Gesundheitszustand eines Bewerbers ist grundsätzlich unzulässig, da dies zur Privatsphäre angehört.

Anders ist das allerdings, wenn der Gesundheitszustand oder das Vorliegen von bestimmten Krankheiten für die angestrebte Tätigkeit von Bedeutung sind. So wird der Bewerber in der Regel offenlegen müssen, dass er eine ansteckende Krankheit hat, wenn er durch diese Krankheit andere Mitarbeiter oder Dritte gefährden und anstecken könnte.

Beispiel:

Frau Hinz bewirbt sich um die Stelle einer Köchin in einem Gasthaus, obwohl sie nicht länger als 60 Minuten im Stehen arbeiten kann. In diesem Fall muss sie ihren Arbeitgeber darüber informieren.

Schwerbehinderung

Die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung ist stets unzulässig. Dies würde eine Diskriminierung von behinderten Personen bedeuten. Hier besteht ein Recht zur Lüge.

Schwangerschaft

Die Frage nach bestehender Schwangerschaft ist unzulässig. Dies würde einer Diskriminierung von Frauen gleichkommen. Die Bewerberin hat hier auch das Recht zur Lüge.

Vorstrafen

Die Frage nach Straffälligkeit des Arbeitssuchenden bzw. nach aktuellen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn ist im Grunde unzulässig. Eine Ausnahme gilt wieder, wenn diese Information für die ausgeschriebene Stelle von Bedeutung ist.

Beispiele:

Herr Kunze, der sich um einen Posten als Buchhalter bewirbt, muss offenlegen, dass er schon wegen Betrugs und Untreue vorbestraft ist.

Herr Meier darf beim Vorstellungsgespräch für einen Posten als Chauffeur nicht verheimlichen, dass er schon wegen Fahrerflucht und Trunkenheit am Steuer verurteilt wurde.

Schulden

Nach Schulden darf der Arbeitgeber nur dann fragen, wenn sie Auswirkungen auf die zu besetzende Stelle haben könnten. Dies ist nur in Ausnahmefällen so. Die Frage nach Schulden wird in der Regel nur bei Arbeitsplätzen als zulässig angesehen, bei denen ein direkter Kontakt zu Geldmitteln besteht.

Gehaltspfändungen

Nach bestehenden Gehaltspfändungen darf der Arbeitgeber allerdings fragen, da dies einen Mehraufwand für seine Personalabteilung darstellt und somit für ihn von berechtigtem Interesse ist.

Bisheriges Gehalt

Die Frage danach, was der Bewerber in seinem früheren Job verdient hat, ist unzulässig.

Lügen beim Vorstellungsgespräch und Konsequenzen

Stellt der Arbeitgeber ein unzulässige Frage, hat der Bewerber das Recht zur Lüge, ohne strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Sollte der Bewerber jedoch eine zulässige Frage absichtlich falsch beantwortet haben, darf der Arbeitgeber innerhalb von einem Jahr den Arbeitsvertrag anfechten. Die Frist hierfür beginnt mit dem Tag, an dem die Wahrheit ans Licht kommt.

Eine rechtswirksame Anfechtung hat wie eine fristlose Kündigung die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Eine Kündigung selbst muss nicht erfolgen. Hat der Bewerber die Arbeit noch nicht aufgenommen, wird bei erfolgreicher Anfechtung der Arbeitsvertrag vor vornherein als nichtig angesehen.

Fahrtkosten und Ausgaben für Bewerbungsunterlagen

Lädt ein Arbeitgeber einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein, so hat er ihm laut § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Fahrtkosten zu erstatten. Sind eine Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand angefallen, sind auch diese erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und angemessen waren.

Die Erstattungspflicht gilt nicht, wenn der Arbeitgeber bei der Einladung zum Gespräch darauf hingewiesen hat, dass keine Kosten übernommen werden.

Die Ausgaben des Bewerbers für dessen Bewerbungsunterlagen, also für Kopien, Fotos, Mappe und Porto, sind grundsätzlich immer vom Bewerber selbst zu tragen.

Die Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitgeber einem abgelehnten Kandidaten unbeschädigt und auf eigene Kosten zurücksenden. Diese Rücksendepflicht gilt nicht bei Spontanbewerbungen, zu denen der Arbeitgeber nicht aufgefordert hat.

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