Sollte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis aus freiem Willen beenden, spricht man von einer Eigenkündigung. Hier erfahren Sie, was es dabei zu beachten gibt.
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit, sein Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber zu beenden. Die Angabe eines Grundes ist hierfür in der Regel nicht erforderlich.
Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss gemäß § 623 BGB in schriftlicher Form erfolgen, das heißt der Arbeitnehmer muss ein formales Kündigungsschreiben einreichen.
Hat der Arbeitnehmer noch Resturlaub, muss er diese Urlaubstage wenn möglich vor Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen. Ist dies nicht möglich, müssen die ausstehenden Urlaubstage abgegolten werden (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz).
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag sind die Parteien gegenseitig dazu verpflichtet, den Arbeitsvertrag für einen gewissen Zeitraum aufrechtzuerhalten, nämlich für den Zeitraum der Befristung. Dies ist nicht der Fall, wenn arbeitsrechtlich oder tarifvertraglich festgelegt ist, dass eine Kündigung vor dem Fristablauf möglich ist.
Während einer Probezeit soll es den Arbeitsvertragsparteien einfacher gemacht werden, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Auch in der Probezeit ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese beträgt zwei Wochen, wenn die Probezeit kürzer als sechs Monate ist (§ 622 Absatz 3 BGB). Bei einer Kündigung während der Probezeit muss der Arbeitnehmer also nach Kündigungseingang noch zwei Wochen weiterarbeiten.
Bei einer Eigenkündigung beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 2 BGB grundsätzlich vier Wochen. Es kann zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist die Frist grundsätzlich länger, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers.
In bestimmten Situationen möchte oder kann der Arbeitnehmer die Kündigungsrist von vier Wochen nicht abwarten und möchte sofort kündigen. Für eine fristlose Kündigung müssen wichtige Gründe vorliegen.
Beispiele für wichtige Gründe sind sexuelle Belästigung oder Mobbing am Arbeitsplatz, wiederholte unpünktliche Lohnzahlung oder nicht eingehaltene Arbeitsschutzbedingungen. Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung zunächst schriftlich abmahnen.
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