Wenn ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb nicht durch Kündigung ausscheidet, sondern durch einen Aufhebungsvertrag, hat das Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, ALG.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag hat meist zur Folge, dass das Arbeitsamt eine sogenannte Sperrzeit gegen den Arbeitnehmer verhängt.
Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen betragen.
Der Grund für die Anordnung einer Sperrzeit ist nicht etwa, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten hat, wie oft fälschlich angenommen, sondern dass er im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag damit einverstanden war, dass sein Arbeitsverhältnis beendet wird und daher nicht unfreiwillig in die Arbeitslosigkeit geraten ist.
Eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist es, dass der Arbeitnehmer unfreiwillig, also gegen seinen Willen, arbeitslos geworden ist.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat ein Arbeitnehmer auch nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne eine Sperrzeit.
Eine solche Ausnahme liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig in die Enge getrieben wurde.
Wenn ein Arbeitnehmer von seinen Kollegen schwer gemobbt und drangsaliert wird und daraufhin eine Depression entwickelt, die von einem Arzt bestätigt wird, kann es sich genötigt fühlen, mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, um die unangenehme Situation zu beenden. Im Rahmen dieses Aufhebungsvertrages kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine bestimmte Summe als Ausgleich erhalten.
In diesem Fall wird die Bundesagentur für Arbeit meist ausnahmsweise keine Sperrzeit verhängen, weil das Einverständnis des Arbeitnehmer zum Aufhebungsvertrag so etwas wie eine Abwehrmaßnahme war, eine Art "Notwehr".
Die Notsituation ist im diesem Beispiel durch die erhebliche Gefährdung der Gesundheit am Arbeitsplatz begründet. In dieser "Notlage" kam der Arbeitnehmer unfreiwillig, nämlich durch das gemeine Verhalten der Kollegen. Damit war der Abschluss des Aufhebungsvertrages unfreiwillig. Der Arbeitnehmer hatte vernünftigerweise eigentlich keine andere Wahl.
Es ist bei diesem Beispiel aber zu beachten, dass es nur dann keine Sperrzeit gibt, wenn man der Arbeitsagentur auch beweisen kann, dass man den Aufhebungsvertrag unfreiwillig abgeschlossen hat.
Hierzu sollte der Arbeitnehmer noch vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages Folgendes tun:
Einen Vertrauensarzt aufsuchen, der ein entsprechendes Attest ausstellt (zu späteren Beweiszwecken).
Eine Mobbing-Beratungsstelle aufsuchen, die diesen Besuch idealerweise schriftlich bestätigt und am besten auch den Inhalt des Gesprächs erwähnt.
Fühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Berater bei der Arbeitsagentur aufnehmen. Mit ihm sollte man den Sachverhalt durchsprechen, noch bevor der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird. So hat ein Antrag auf Aufhebung der Sperrzeit mehr Aussicht auf Erfolg oder es wird unter Umständen von vornherein keine Sperrzeit angeordnet.
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