Eine Lebensversicherung dient dazu, dass im Todesfall oder bei Eintritt eines bestimmten Lebensalters eine Auszahlung der Versicherungssumme stattfindet. Ist ein Versicherungsnehmer verstorben, wird die Vererbung der Versicherungssumme durch die Bezugsberechtigung geregelt. Dies wird im Folgenden leicht erklärt.
Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestimmen, dass eine dritte Person zum Beispiel der Ehegatte oder ein Kind, der so genannte Begünstigte, auch Bezugsberechtigter genannt, die Versicherungsleistung im Versicherungsfall erhalten soll.
Es können auch mehrere Personen als Bezugsberechtigte eingesetzt werden. Sofern die Höhe der Bezugsberechtigung des einzelnen nicht festgelegt ist, erhält jeder das Bezugsrecht zu gleichen Teilen.
Bei der Bezugsberechtigung wird unter der widerruflichen und der unwiderruflichen Begünstigung unterschieden.
Die widerrufliche Begünstigung führt dazu, dass der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erlangt. Der Versicherungsnehmer hat jederzeit das Recht, das eingeräumte Bezugsrecht zu ändern und einen anderen Begünstigten festzulegen.
Bei der unwiderruflichen Begünstigung erwirbt die dritte Person das Recht auf die Versicherungsleistung bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
Das Bezugsrecht kann nur noch mit Zustimmung des Begünstigten geändert werden. Das führt dazu, dass die zukünftige Versicherungsleistung, also der Anspruch auf eine Geldzahlung, durch die Unwiderruflichkeit in das Vermögen des Begünstigten übergeht. Der Anspruch gehört damit nicht mehr dem Versicherungsnehmer. Damit können auch Gläubiger des Versicherungsnehmers nicht auf den Lebensversicherungsvertrag zugreifen.
Das unwiderrufliche Bezugsrecht bietet sich insbesondere an, wenn der Versicherungsnehmer verschuldet ist und mit dem Zugriff seiner Gläubiger auf sein Vermögen rechnen muss.
Die rechtlichen Konsequenzen für das Bezugsrecht beim Tod des Bezugsberechtigten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls hängen davon ab, ob es sich um ein widerrufliches oder um ein unwiderrufliches Bezugsrecht handelt.
Ist das Bezugsrecht widerruflich, fällt es an den Versicherungsnehmer zurück. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht geht der Bezugsrechtsanspruch an die Erben des Bezugsberechtigten über.
Zur genauen Bestimmung des Begünstigten sollte der Versicherungsnehmer darauf achten, neben dem Namen der begünstigten Person auch ihr Geburtsdatum und ihre Adresse anzugeben.
Möchte der Versicherungsnehmer seine Erben generell als Bezugsberechtigte einsetzen, erhalten diese die Versicherungsleistung nicht im Rahmen des Erbnachlasses sondern als Bezugsberechtigte. Dies hat zur Folge, dass selbst im Falle der Erbausschlagung der Erbe das Bezugsrecht aus der Versicherungsleistung erlangt.
Wenn ein Versicherungsnehmer verhindern will, dass seine Pflichtteilserben die Versicherungsleistung erhalten, muss im Versicherungsvertrag eine andere Person namentlich benennen, die das Erbe der Lebensversicherung bekommen soll.
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