Liegt bei einer gekauften Sache ein Sachmangel vor, hat der Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte. Der Anspruch auf Schadensersatz ist eines der Käuferrechte.
Nach § 437 BGB hat der Käufer bei einem Sachmangel verschiedene Rechte: Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Preisminderung oder Schadenersatz.
Zunächst muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Für eine Nacherfüllung kann der Verkäufer gemäß § 439 BGB entweder die gelieferte Sache reparieren (Nachbesserung) oder die Sache umtauschen (Nachlieferung). Die Nacherfüllung erfolgt auf Kosten des Verkäufers.
Für die Nacherfüllung muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Der Käufer hat weitere Gewährleistungsrechte, wenn der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, wenn die Reparatur nach dem zweiten Versuch ergebnislos ist oder wenn bei einem Umtausch die neu gelieferte Sache ebenfalls mangelhaft ist.
Bei einem erheblichen Sachmangel kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht, das heißt der Käufer gibt die Kaufsache zurück und der Verkäufer erstattet ihm dafür den gezahlten Kaufpreis. Hier muss der Käufer allerdings in der Regel Nutzungsersatz für die tatsächlich erfolgte Nutzung der Sache leisten.
Eine weitere Möglichkeit für den Verbraucher ist es, eine Minderung des Kaufpreises zu fordern (§ 441 BGB). Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte.
Ist der Verkäufer für den Mangel verantwortlich, kann der Käufer nach § 280 BGB Schadenersatz fordern. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder eine Garantie übernommen hat.
Der Verkäufer ist schadenersatzpflichtig, wenn für den Käufer nachweislich Kosten oder Schäden entstehen, weil eine gelieferte Ware mangelhaft ist. Der Verkäufer muss den Schaden ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die Kaufsache mit einem Mangel behaftet war (Mangelschaden). Darüber hinaus kann auch die Erstattung des Schadens verlangt werden, der durch den Mangel an anderen Rechtsgütern des Käufers verursacht wurde (Mangelfolgeschaden).
Für den Fall eines Schadenersatzes gilt die Beweislastumkehr nach § 276 BGB: Bei einem Schaden, der bei einem Verbrauchsgüterkauf (das heißt beim Kauf einer beweglichen Sache) auftritt, liegt die Beweislast in den ersten sechs Monaten beim Verkäufer. Es wird davon ausgegangen, dass ein Mangel, der in den ersten sechs Monaten nach dem Verkauf der Sache auftritt, bereits bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe der Sache an den Käufer, vorlag.
Ein Verbraucher kauft in einem Elektronikfachmarkt einen Fernseher. Dieser verusacht wegen eines Kurzschlusses einen Zimmerbrand in der Wohnung des Verbrauchers, der zu einem Sachschaden führt. Der Defekt dieses Modells war beim Hersteller bereits bekannt und der Verkäufer wurde vom Hersteller ausdrücklich darauf hingewiesen, diesen Fernseher nicht mehr zu verkaufen. Der Verkäufer hat den durch den Brand entstandenen Schaden zu verantworten (Mangelfolgeschaden) und muss nach den §§ 437 und 280 BGB Schadenersatz leisten. Er muss zudem dafür aufkommen, den Mangel an dem Fernsehgerät zu ersetzen (Mangelschaden).
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