Beispiele für einen Verbrauchsgüterkauf gibt es im täglichen Leben viele. Hier wird einfach erklärt, was die Besonderheiten eines solchen Verbrauchsgüterkaufs sind.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (§ 474 Absatz 1 BGB).
Nicht erfasst sind Kaufverträge über unbewegliche Sachen (zum Beispiel Grundstücke) und Rechtskäufe (zum Beispiel Gesellschaftsanteile oder Wertpapiere).
Es handelt sich um einen Kaufvertrag, der allerdings durch besondere Vorschriften des Verbraucherschutzrechts (§§ 474 bis 479 BGB) zugunsten des Verbrauchers abgewandelt ist, um den privaten Käufer besonders zu schützen.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf gelten keine Haftungsbeschränkungen bei öffentlichen Versteigerungen (§ 445 BGB). Der Gefahrenübergang bei einem Versendungskauf ist im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs ebenfalls anders geregelt als bei einem normalen Kaufvertrag. Der Gefahrenübergang findet nicht schon statt, wenn die gekaufte Sache versendet wird.
Zudem kann man bei einem Verbrauchsgüterkauf keinen Gewährleistungsausschluss zum Nachteil des Käufers vertraglich festlegen, das heißt dass Gewährleistungsansprüche für Neuware zwei Jahre lang geltend gemacht werden können und für Gebrauchtware ein Jahr lang (§ 475 Absatz 2 BGB).
Bei einem Sachmangel gilt im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs eine Beweislastumkehr. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits beim Kauf der Sache vorlag. Die Beweislast liegt beim Verkäufer, das heißt er muss Beweise vorlegen, falls er geltend machen will, dass der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf durch den Kunden entstanden ist.
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