Liegt beim Kauf einer Ware ein Sachmangel vor, hat der Verbraucher bestimmte Rechte, zum Beispiel auf Nacherfüllung oder Kaufpreisminderung. Unter welchen Bedingungen ein solcher Sachmangel vorliegt, ist gesetzlich geregelt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch legt verschiedene Arten des Sachmangels fest:
Nach § 434 BGB ist eine Sache frei von einem Sachmangel, wenn sie bei Übergabe an den Kunden (Gefahrübergang) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ein Sachmangel liegt vor, wenn sich die gekaufte Sache nicht für die vorgesehene Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist (§ 434 Absatz 1 BGB). Wird eine falsche Sache geliefert, besteht ebenfalls ein Sachmangel.
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn die Montage vom Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wurde oder die Montageanleitung mangelhaft ist, so dass die Sache nicht richtig montiert werden kann (§ 434 Absatz 2 BGB). Liefert ein Verkäufer eine zu geringe Menge, besteht ebenfalls ein Sachmangel (§ 434 Absatz 3 BGB).
Michael kauft bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Auto. Dabei wird ausdrücklich vereinbart, dass Michael den Wagen zum Ausschlachten benutzen möchte, um sein altes Auto zu reparieren. Kurz nach dem Kauf funktioniert das Auto nicht mehr.
In diesem Fall liegt kein Sachmangel vor, da sich die Sache für die im Kaufvertrag vereinbarte Verwendung (Ausschlachten des Fahrzeugs) eignet.
Damit der Käufer seine Rechte aus einem Kaufvertrag geltend machen kann, muss der Sachmangel bei Übergabe der Sache an den Verbraucher vorliegen (sogenannter Zeitpunkt des Gefahrübergangs).
Wird die Kaufsache vom Verkäufer an den Käufer versendet (Verwendungskauf), gilt im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (Verkauf einer beweglichen Sache), dass die Übergabe erst erfolgt, wenn der Käufer die Sache tatsächlich in Händen hält.
Oft ist es für den Käufer schwierig zu beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorlag. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine sogenannte Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf vor (§ 476 BGB):
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war."
Die Beweislastumkehr gilt nicht für leicht verderbliche Waren oder bei äußerlichen Beschädigungen der Kaufsache, die auch einem fachlich nicht versierten Käufer hätten auffallen können.
Stefan kauft sich einen Motorroller. Nach zwei Wochen bemerkt er, dass der Benzintank undicht ist. Der undichte Benzintank ist ein Sachmangel. Ist der Sachmangel nicht auf einen Verwendungsfehler des Käufers zurückzuführen, ist davon auszugehen, dass das Leck schon bei Übergabe (Gefahrübergang) vorhanden war oder dass zumindest die sogenannte Schadensanlage, das heißt die Ursache für das Leck, zu diesem Zeitpunkt schon vorlag.
Eine solche Schadensanlage kann bei einem undichten Tank zum Beispiel fehlerhaftes Material oder eine mangelhafte Montage des Rollers sein.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird der Verbraucher durch das Gesetz geschützt: Die Beweislastumkehr greift bei einem Sachmangel, der innerhalb von sechs Monaten auftritt. Es wird also vermutet, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe des Rollers vorlag. Der Verkäufer kann dann nicht mehr pauschal behaupten, das Material sei erst durch die Benutzung des Rollers brüchig geworden.
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