Besteuerung von vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen

Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, den interessiert natürlich, ob ihm der angesparte Betrag bei Auszahlung komplett, also steuerfrei zur Verfügung steht. Vor und nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge unterliegen dabei jeweils anderen Regeln.

Besteuerung von vor dem 1.01.2005 geschlossenen Lebensversicherungen

Wer seine Lebensversicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen hat (Altverträge), profitiert von einer doppelt vorteilhaften steuerlichen Behandlung.

Zum einen sind die Beiträge zur Lebensversicherung als Sonderausgaben absetzbar. Zum anderen sind die Kosten und Leistungen steuerfrei, wobei jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Vorraussetzungen für Nicht-Besteuerung sind eine minimale Vertragslaufzeit von zwölf Jahren, eine minimale Beitragszahlungsdauer von fünf Jahren sowie ein vorhandener Mindesttodesfallschutz von 60 Prozent.

Besteuerung von fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen

Auf fondsgebundene Kapitallebens- und Rentenversicherungen findet § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG von 2004 Anwendung: Ein Teil davon wird wie Kapitalvermögen versteuert, und zwar der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, also die Erträge.

Das bezieht sich auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.

Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.

Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.

Weiter heißt es in § 20:
"Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen."

Für weitere Einschränkungen lohnt sich ein Blick ins Gesetz.

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