Bei einem Todesfall stellt sich häufig die Frage der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen. Wann fällt für die Lebensversicherung Erbschaftsteuer an und in welchem Fall ist die Auszahlung der Lebensversicherung steuerfrei?
Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gilt jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStg). Dies ist also der Fall, wenn eine dritte Person als Begünstigter der Lebensversicherung angegeben ist.
Ist der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages eine dritte Person, so unterliegt die Kapitalleistung im Todesfall der Erbschaftsbesteuerung. Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag bei einem Todesfall zählen nicht zur Erbmasse des Verstorbenen. Sie gehen mit dem Eintritt des Todes der versicherten Person in das Vermögen der begünstigten Person oder Personen über.
Hat der Versicherungsnehmer keinen Begünstigten für seine Lebensversicherung angegeben, zählt der ausgezahlte Betrag zum Nachlass, der versteuert werden muss. Dabei gelten die erbschaftsrechtlichen Freibeträge: 500.000 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern, 400.000 Euro bei Kindern und 200.00 Euro bei Enkeln.
Der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit einer Begünstigung hat gegenüber der Schenkung den Vorteil, dass der Versicherungsnehmer im Falle der widerruflichen Begünstigung jederzeit auf die Kapitalverfügung Einfluss nehmen kann, indem er die Begünstigung ändert, während der Schenker im Moment der Schenkung die Verfügungsmacht über das Kapitalvermögen verliert.
Gegenüber der testamentarischen Verfügung hat die Begünstigung durch einen Lebensversicherungsvertrag den Vorteil, dass das Testament an die Einhaltung bestimmter Formvorschriften gebunden ist, während die Begünstigung durch einen Lebensversicherungsvertrag einfach durch die Bezeichnung der Person im Vertrag oder im Anhang zum Lebensversicherungsvertrag erfolgen kann.
Ferner geht die Versicherungsleistung direkt in das Vermögen der begünstigten Person über, ohne dass eventuelle erbschaftsrechtliche Pflichtteilsansprüche anderer Personen beachtet werden müssen.
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