Bei Einkünften aus Kapitalerträgen wird für Privatpersonen die sogenannte Abgeltungsteuer fällig. Sie können bei ihrem Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag stellen, durch den nur die Erträge besteuert werden, die den Freibetrag von 801 Euro pro Person überschreiten.
Die Steuerreform aus dem Jahr 2008 hat eine Abgeltungsteuer eingeführt, die auf Kapitaleinkünfte erhoben wird. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, das heißt diese Steuer wird direkt an der Quelle erhoben und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Der Steuersatz dieser Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent.
Da die Kapitalerträge direkt besteuert werden, müssen sie nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Zu den Kapitaleinkünften zählen unter anderem Zinserträge, Dividendenzahlungen, Bausparverträge oder Erträge aus Lebensversicherungsverträgen (§ 43 Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Die Abgeltungsteuer gilt nur für Kapitaleinkünfte, die dem Privatvermögen zufließen.
Bei Zinserträgen aus Bankguthaben errechnet das Kreditinstitut den Steuerbetrag und führt ihn direkt an das zuständige Finanzamt ab. Dem Anleger wird dann der Zinsbetrag abzüglich des Steuerbetrags auf seinem Konto gutgeschrieben.
Eine Besteuerung der Kapitalerträge mit der pauschalen Abgeltungsteuer wird nur dann durchgeführt, wenn der Sparerfreibetrag überschritten wurde. Nur der Kapitalertrag, der oberhalb des Sparerfreibetrags liegt, wird besteuert.
Für die Jahre 2016 und 2017 beträgt der Sparerfreibetrag 801 Euro pro Person, für zusammen veranlagte Ehepaare wird ein gemeinsamer Sparerfreibetrag in Höhe von 1.602 Euro gewährt. Auch Minderjährige haben einen Anspruch auf den Freibetrag.
Den Sparerfreibetrag kann der Sparer beispielsweise gegenüber seinem Finanzinstitut dadurch geltend machen, dass er einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilt. Pro Finanzinstitut muss ein Freistellungsauftrag für alle Konten und Depots gestellt werden. Wenn ein Sparer verschiedene Konten bei mehreren Banken hat, kann er den Sparerpauschbetrag auch aufteilen und Freistellungsaufträge mit Teilbeträgen stellen.
Dies bedeutet, dass der Sparer sein Kreditinstitut anweist, auf die erzielten Kapitalerträge den Sparerfreibetrag anzuwenden und erst die darüber hinausgehenden Erträge der Besteuerung zu unterwerfen. Für den Freistellungsauftrag brauchen Sie die Steueridentifikationsnummer.
Haben Sie als Sparer Ihr Geld bei verschiedenen Instituten angelegt, sollten Sie die Aufteilung des Sparerfreibetrags geschickt vornehmen und die Höhe ihres Kapitalertrags genau berechnen.
Generell gilt ein Freistellungsauftrag für das Kalenderjahr, in dem er eingereicht wurde. Sie können auch einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilen. Während des Kalenderjahres kann der Freistellungsauftrag geändert werden. Es ist jedoch nicht möglich, rückwirkend einen Freistellungsauftrag für vergangene Jahre zu stellen. Bei einer Kontoauflösung muss die Löschung des Freistellungsauftrags separat beantragt werden. Wird der Freistellungsauftrag nicht gelöscht, bleibt er ungenutzt bestehen.
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