Jeder Erblasser kann ein Testament handschriftlich oder beim Notar verfassen. Ohne Testament tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regeln, die bei der Errichtung des Testaments zu beachten sind.
Ein ordentliches Testament kann der Erblasser eigenhändig aufsetzen oder durch Mitwirkung eines Notars errichten.
Setzt der Erblasser das Testament handschriftlich ohne Notar auf, so kann er das an jedem beliebigen Ort tun, ohne dass ihm dadurch irgendwelche Kosten entstehen. Das Testament muss eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung beinhalten (§ 2247 BGB).
Ein Muster für ein Testament finden Sie hier.
Nach § 2247 BGB muss das Testament Angaben zur Zeit (Tag, Monat und Jahr) und zum Ort enthalten, an dem der Erblasser das Testament verfasst hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Ist das Testament in anderer Weise unterschrieben, reicht aber diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so ist das Testament trotzdem gültig.
Unzureichend wäre es hingegen, wenn der Erblasser seinen letzten Willen mit Hilfe einer Schreibmaschine oder eines Druckers zu Papier bringt und nur die Unterschrift eigenhändig vornimmt. Auch wäre es unzulässig, wenn er sein Testament einer anderen Person diktiert und nur eigenhändig unterschreibt.
Eine Ausnahme besteht für das Ehegattentestament (Berliner Testament). Hier gelten Sondervorschriften: Gemäß § 2267 BGB genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.
Ein Testament kann handschriftlich verfasst und dann beim Notar beurkundet werden. Eine Beratung von einem Notar oder Rechtsanwalt ist zu empfehlen, um die rechtliche Grundlage des Testaments abzusichern.
Nach § 2247 BGB kann der Erblasser sein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Ein beim Notar angefertigtes Testament wird immer in amtliche Verwahrung gebracht.
Eine nachträgliche Änderung des Testaments ist in den meisten Fällen nicht möglich. Einfacher ist es, das Testament neu aufzusetzen und dadurch das alte Testament zu widerrufen. Genauere Informationen zur Testamentsänderung finden Sie in diesem CCM-Artikel.
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