Wird ein naher Verwandter durch eine Enterbung von der gesetzlichen Erbfolge entbunden, steht ihm der sogenannte Pflichtteil zu. Die Höhe dieser Mindestbeteilung, die ein naher Angehöriger am Erbe des Erblassers erhält, richtet sich nach verschiedenen Vorschriften.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist also je nach Erbfolge unterschiedlich. Dazu muss zunächst der gesetzliche Erbteil für den Ehepartner, die Kinder, Enkel oder Geschwister berechnet werden. Hat ein gesetzlicher Erbe auf sein Erbe verzichtet, wird er bei Ermittlung der Erbteilsquote nicht mitgezählt (§ 2310 BGB).
Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss zunächst der Wert des Nachlasses bestimmt werden.
Der Nachlasswert ergibt sich aus der Bilanz aus den zum Nachlass gehörenden Aktiva (zum Beispiel Geldvermögen, Grundstücke, Wertpapiere, Kunstgegenstände) und Passiva (zum Beispiel Schulden, Beerdigungskosten, Kosten für Nachlassverwaltung).
Ist der Ehepartner bereits verstorben und hat der Erblasser drei Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil jeweils 33 Prozent. Daraus ergibt sich ein Pflichtteil von 17,5 Prozent, wenn eines der Kinder enterbt wurde.
Für die Berechnung des Pflichtteils des Ehepartners ist es ausschlaggebend, welcher Güterstand für die Ehe vereinbart wurde. Weitere Informationen finden Sie in den Artikeln zum Erbrecht bei einer Zugewinngemeinschaft und bei Gütertrennung.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in § 2325 BGB geregelt. Demnach kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung seines Pflichtteils einklagen, wenn der Erblasser einem Dritten zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat. Er kann den Betrag als Ergänzung verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand zum Nachlass hinzugerechnet wird.
Diese Vorschrift dient dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Der Erblasser könnte seinen Nachlass sonst beliebig durch Schenkungen zu Lebzeiten schmälern und so den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten aushöhlen.
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang (100 Prozent) berücksichtigt. Innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall verringert sich der Betrag, der berücksichtigt wird, um jeweils ein Zehntel. Sind zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt diese unberücksichtigt.
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