In manchen Fällen hat ein Erbe keinen Ansprüche auf den Pflichtteil. Dies trifft zu, wenn erbunwürdiges Verhalten vorliegt. Hier erfahren Sie mehr zur Definition der Erbunwürdigkeit und zu ihren Folgen.
Ein Erbe wird erbunwürdig, wenn bestimmte Erbunwürdigkeitsgründe vorliegen. Diese sind in § 2339 BGB aufgezählt. Dazu zählt zum Beispiel das Töten des Erblassers (oder der Versuch der Tötung), außer wenn der Erblasser die Tötung verlangt hat. Auch wenn der Erbe den Erblasser in einen Zustand versetzt, der das Erstellen eines Testaments unmöglich macht, oder wenn der Erblasser aufgrund von arglistiger Täuschung des Erben sein Testament aufhebt oder ändert, ist der Erbe erbunwürdig. Dies gilt auch bei Testamentsfälschung.
Liegt eine Erbunwürdigkeit vor, hat die erbunwürdige Person kein Recht auf den Pflichtteil oder das Vermächtnis (§ 2345 BGB).
Die Erbunwürdigkeit führt nicht automatisch zur Enterbung, sondern nur dann, wenn ein Berechtigter die Erbunwürdigkeit des unwürdigen Erben durch Anfechtung der Erbschaft geltend macht (§§ 2340 ff. BGB).
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt (§ 2341 BGB). Eine Person ist bereits dann berechtigt, wenn sie die Erbschaft oder einen Teil davon bei Wegfall des Erbunwürdigen zwar noch nicht erhält, ihr aber dadurch näher rückt.
Die Anfechtungsfrist besteht ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Anfechtungsgrund bekannt war. Dann läuft die Anfechtungsfrist bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall. Die Klage muss beim Amts- oder Landgericht geltend gemacht werden.
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