Ehegatten haben die Möglichkeit, mit dem Ehegattensplitting bei der Steuererklärung Geld zu sparen. Aber was passiert mit dem Splittingtarif, wenn ein Ehepartner stirbt oder sich das Paar trennt?
Ehegatten können nach § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen.
Nach § 32a Absatz 5 EStG wird bei Ehegatten, die bei der Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, der sogenannte Splittingtarif angewandt. Hierbei wird das gesamte zu versteuernde Einkommen der Ehegatten halbiert und die Einkommensteuer wird zunächst für das halbierte Einkommen berechnet. Dieser Steuerbetrag wird schließlich verdoppelt. Das Ehegattensplitting bietet Vorteile, da der fällige Steuerbetrag niedriger ist, als wenn beide Ehegatten getrennt ihre Steuer zahlen würden.
Nach der Scheidung einer Ehe enden auch die ehelichen Steuervorteile. Im Trennungsjahr vor der offiziellen Scheidung kann der Splittingtarif noch genutzt werden. Dafür müssen die Ehegatten allerdings an mindestens einem Tag des Jahres noch zusammenwohnen. Beide Ehegatten müssen zusätzlich mit der Zusammenveranlagung einverstanden sein.
Geht einer der beiden Ehegatten im Trennungsjahr eine neue Ehe ein, gilt das Ehegattensplitting für die neue Ehe. Der andere Ehegatte, der nicht neu geheiratet hat, kann im Trennungsjahr noch den Splittingtarif nutzen, womit eine Benachteiligung vermieden wird.
Stirbt ein Ehegatte, hat der Überlebende die Vorteile der Zusammenveranlagung noch im Todesjahr und im darauffolgenden Jahr. Allerdings müssen zum Zeitpunkt des Todes alle Vorraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gegeben sein (§ 32a Absatz 6 Nummer 1 EStG).
Beispiel:
Michaels Ehefrau stirbt im Jahr 2016. Michael kann den Splittingtarif für die Jahre 2016 und 2017 nutzen. Bei einer erneuten Heirat im Jahr nach dem Tod der ersten Ehefrau kann er allerdings nur dann eine Zusammenveranlagung mit der neuen Partnerin beantragen, wenn diese zuvor eine Einzelveranlagung hatte.
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