Die Einkommensteuer wird für Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit fällig sowie für Kapitalerträge. Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Hier erfahren Sie auch, wer keine Steuern zahlen muss.
Nach § 2 EStG unterliegen verschiedene Einkünfte der Einkommensteuer: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.
Zur Einkommensteuer zählen zunächst die Lohnsteuer, die für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fällig wird, die Besteuerung von Gewinnen aus selbständiger Arbeit sowie die Kapitalertragsteuer und die seit 2009 eingeführte Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Zusätzlich gibt es noch die Bauabzugssteuer und die Aufsichtsratssteuer.
Für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die nicht steuerbefreit sind, wird die Lohnsteuer automatisch ans Finanzamt abgeführt. Für den sogenannten Grundfreibetrag müssen keine Steuern bezahlt werden (8.820 Euro im Jahr 2017, 8.652 Euro im Jahr 2016).
Personen, die einen sogennanten 450-Euro-Job oder ein ähnliches Arbeitsverhältnis haben, müssen keine Einkommensteuer zahlen.
Auch als Selbständiger muss man Einkommensteuer auf sein zu versteuerndes Einkommen zahlen. Für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden von der Summe der Einkünfte die Freibeträge, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen abgezogen. Ist das Einkommen niedriger als 8.820 Euro (Grundfreibetrag), zahlt man keine Einkommensteuer. Ansonsten richtet sich die Höhe des Steuersatzes nach der Höhe des Einkommens, dabei liegt der Steuersatz zwischen 14 und 45 Prozent.
Seit 2002 besteht eine besondere Art der Einkommensteuer, der sogenannte Steuerabzug bei Bauleistungen. Ziel dieser Steuer ist es, illegale Beschäftigungen im Baugewerbe einzudämmen.
Wird eine Bauleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes an einen Unternehmer oder an eine juristische Person öffentlichen Rechts vergeben (zum Beispiel Instandhaltung von Bauwerken), muss der Auftraggeber einen Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Gegenleistung entspricht dem Entgelt für die Bauleistung zuzüglich der Umsatzsteuer. Diese abgeführte Steuer wird dann auf die von der Baufirma zu bezahlende Lohnsteuer, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet. Der Auftraggeber zahlt also nicht den gesamten Rechnungsbetrag an die Firma, sondern bezahlt einen Teil der Rechnung direkt ans Finanzamt, der dann wiederum auf die Steuerschuld der Baufirma angerechnet wird.
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn die Baufirma dem Auftraggeber eine zum Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Die Lohnsteuer ist von der Art der Erhebung her eine Quellensteuer, das heißt die Steuern werden nicht vom Steuerzahler selbst bezahlt, sondern direkt an der Quelle einbehalten, in diesem Fall vom Arbeitgeber bei jeder Gehaltzahlung direkt ans Finanzamt abgeführt.
Die Kapitalertragsteuer ist ebenfalls eine Quellensteuer, die erhoben wird, sobald Kapitalerträge anfallen.
Von Selbständigen ist die Einkommensteuer durch vier Vorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und am 19. Dezember eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Die Vorauszahlung wird nach dem Einkommen des vorgegangenen Jahres als Orientierungsmaßstab für das laufende Jahr festgesetzt. Der Steuerpflichtige kann eine Änderung der Höhe der Vorauszahlungen beantragen, damit die Vorauszahlungen dem voraussichtlichen Einkommen entsprechen. Dieser Antrag empfiehlt sich, wenn zu erwarten ist, dass das Einkommen des aktuell laufenden Jahres geringer sein wird als das Einkommen des vergangenen Jahres.
Die Vorauszahlungen und Steuerabzüge (Quellensteuern), die bereits an das Finanzamt gingen, werden von der endgültig für das Kalenderjahr errechneten Einkommensteuer abgezogen. Der Saldo, das heißt der Betrag, der dem Finanzamt dann noch geschuldet ist, muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bezahlt werden.
Wenn der Steuerpflichtige durch die abgeführten Quellensteuern oder die Vorauszahlungen zu viel bezahlt hat, kann er die Rückerstattung beantragen oder den Saldo für die Zahlung der Einkommensteuer des nächsten Jahres nutzen.
Hat ein Arbeitnehmer zu viel Lohnsteuer gezahlt, weil er zum Beispiel Sonderausgaben geltend machen kann, kann er sich die zu viel gezahlte Steuer durch eine eigene Einkommensteuererklärung wieder vom Finanzamt zurückholen.
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