Seit 1. Februar 2005 gilt in Deutschland eine neue Regelung zur Besteuerung von Versorgungsbezügen. Damit wird nach einem Übergangszeitraum von 35 Jahren die bisher unterschiedliche Besteuerung von Versorgungsbezügen (vor allem Pensionen von Beamten) und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeglichen.
Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (gemäß Definition in § 229 SGB V).
Nach § 19 Abs. 2 EStG gehören dazu Wartegelder, Ruhegelder (Pensionen), Witwengelder, Waisengelder, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge.
Als Versorgungsbezüge gelten neuerdings auch alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, sofern ein Bezug zum (früheren) Erwerbsleben besteht. Darunter fallen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (insbesondere Direktversicherung).
Nicht betroffen sind vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossene private Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen.
Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Versorgungsbezüge gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, das betrifft also auch Beiträge zur Krankenversicherung.
Ein Teil der Versorgungsbezüge bleibt steuerfrei. Dieser Versorgungsfreibetrag wird nach einem Prozentsatz ermittelt, ist auf einen Höchstbetrag begrenzt und erhält einen Zuschlag. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden bis 2040 nach und nach bis auf Null reduziert.
Der für das Jahr des Pensionsbeginns ermittelte Versorgungsfreibetrag gilt für die gesamte Laufzeit der Bezüge.
Die Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag unterliegen der in § 19 Abs. 2 S. 3 EStG angegebenen Tabelle.
Auszug:
2016:
Steuerfrei sind 22,4 Prozent der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 1.680 Euro, Zuschlag 504 Euro.
2017:
Steuerfrei sind 20,8 Prozent der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 1.560 Euro, Zuschlag 468 Euro.
2020:
Steuerfrei sind 16,0 Prozent der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro, Zuschlag 360 Euro.
2040:
Steuerfrei sind 0 Prozent der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 0 Euro, Zuschlag 0 Euro.
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