Wie werden Lohnzuschläge versteuert?

Arbeitet ein Arbeitnehmer nachts, sonntags oder an Feiertagen, steht ihm ein Zuschlag zu. Dieser ist steuerfrei, wenn er einen bestimmten Anteil des Grundlohns nicht übersteigt.

Nicht steuerpflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist in § 3 b EStG geregelt. Danach bleiben Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt wird, steuerfrei, soweit sie die folgenden Richtwerte nicht übersteigen:

25 Prozent für Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr)
40 Prozent für Nachtarbeit (0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit bereits vor 0 Uhr aufgenommen wird)
50 Prozent für Sonntagsarbeit (0 bis 24 Uhr)
125 Prozent für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen (0 bis 24 Uhr)
150 Prozent für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. Dezember, am 26. Dezember und am 1. Mai

Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Sonn- oder Feiertag folgenden Tages.

Der Grundlohn ist hierbei "der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht" (§ 3b EStG). Der Grundlohn wird in einen Stundenlohn umgerechnet und beträgt höchstens 50 Euro.

Addition von Zuschlägen für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit

Es ist möglich, die Zuschläge für Nachtarbeit zu denen für Sonn- und Feiertagsarbeit zu addieren. Zuschläge für Sonntagsarbeit können allerdings nicht zu den Zuschlägen für Feiertagsarbeit hinzugerechnet werden.

Beispiel:
Beginnt eine Schicht zum Beispiel an einem Donnerstag, 1. Mai, um 22 Uhr und endet am Freitag, 2. Mai, um 8 Uhr, sind die steuerfreien Zuschläge wie folgt zu berechnen:

1. Mai, 22 bis 24 Uhr: 175 Prozent (150 Prozent für Feiertagsarbeit und 25 Prozent für Nachtarbeit)
2. Mai, 0 bis 4 Uhr: 190 Prozent (150 Prozent für Feiertagsarbeit und 40 Prozent für Nachtarbeit)
2. Mai, 4 bis 6 Uhr: 25 Prozent (Nachtarbeit)
2. Mai, 6 bis 8 Uhr: kein Zuschlag

Nachweis für steuerfreie Zuschläge

Steuerfrei sind nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dabei muss die tatsächlich geleistete Arbeit anhand von Einzelaufzeichnungen nachgewiesen werden. Ohne diese Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird die Steuerbefreiung der gezahlten Zuschläge seitens des Finanzamts untersagt.

Steuerliche Regelung des Freizeitausgleichs für Feiertagsarbeit

Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, kann er dafür, je nach Tarifvertrag, auch einen Freizeitausgleich bekommen. In diesem Falle, steht ihm neben einem zusätzlichen freien Tag für die am Feiertag geleistete Arbeit ein verminderter Lohnzuschlag von 35 Prozent zu. Dieser Zuschlag ist steuerfrei.

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