Der Wert eines Sachbezugs gehört bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein typisches Beispiel ist die kostenlose Überlassung eines Dienst- oder Firmenautos für die Privatnutzung des Arbeitnehmers.
Für die Firmenwagenüberlassung gelten abweichend von der sonstigen Sachbezugsbewertung besondere Regelungen.
Als geldwerter Vorteil ist hierbei Folgendes durch den Arbeitnehmer zu versteuern: die Privatkilometer des Arbeitnehmers (§ 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz), das heißt die Kilometer, die er für private Fahrten zurückgelegt hat, und die Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG).
Der Arbeitnehmer kann zwischen zwei Methoden der Besteuerung auswählen und legt sich damit für ein Jahr fest: die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch.
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens entspricht pro Monat einem Prozent des Listenpreises. Die Höhe des geldwerten Vorteils hängt also vom Wert des Autos ab (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EstG). Für diesen Betrag werden dann die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeträge fällig.
Es ist relativ aufwendig, ein Fahrtenbuch zu führen, dafür werden aber die tatsächlichen Kosten berücksichtigt (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG). Das Fahrtenbuch kann elektronisch sein (spezielle Software) oder ein nicht manipulierbares Buch.
Die Kosten der Privatnutzung werden kilometergenau ermittelt und zum versteuernden Jahreseinkommen hinzugerechnet. Alle Kosten, die mit dem Pkw zusammenhängen, werden berücksichtigt, also auch die Abschreibung.
Nutzen Sie Ihren Dienstwagen nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, werden keine Steuern für diese Nutzung des Autos fällig. Wenden Sie die Ein-Prozent-Regelung an, erhöht sich der pauschale Wert des Listenpreises um 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
Beispiel für eine Berechnung ohne Fahrtenbuch:
Sven hat einen Dienstwagen mit einem Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung von 22.500 Euro. Sein Monatsgehalt beträgt 2.500 Euro. Er nutzt seinen Dienstwagen für private Fahrten und für die Fahrt von Wohnung zum Arbeitsplatz (40 km pro Strecke).
Ein-Prozent-Regelung für die Nutzung des Dienstwagens: 1 Prozent x 22.500 Euro pro Monat = 225 Euro
Erhöhung des Pauschalwerts für 40 km: 0,03 Prozent x 40 x 22.500 Euro pro Monat =
270 Euro
Der geldwerte Vorteil hat hier eine Höhe von 495 Euro und wird zum Arbeitslohn addiert. Es ergibt sich ein steuerpflichtiger Arbeitslohn von 2.995 Euro.
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