Wie sind Sachbezüge zu versteuern?

Steuerpflichtige Bürger stellen sich oft die Frage, wie Sachbezüge (auch geldwerter Vorteil oder Sachleistung genannt) versteuert werden müssen. Hier finden Sie die Regeln, die dabei zu beachten sind.

Was ist ein Sachbezug?

Als Sachbezug gelten Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld gezahlt werden. Es handelt sich dabei um einen geldwerte Vorteile, die den Arbeitnehmer bereichern.

Beispiele für Sachbezüge sind die Überlassung eines Dienstwagens zum privaten Gebrauch, Kost und Wohnung bei Hausangestellten sowie Gutscheine oder Geschenke zu besonderen Anlässen.

Allgemeine Regeln für die Versteuerung von Sachbezügen

Die Bewertung der Sachbezüge erfolgt nach § 8 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Folgende Fälle sind zu unterscheiden: die Einzelbewertung, die Kraftfahrzeugüberlassung (§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG), die Versteuerung nach Sachbezugswerten (§ 8 Absatz 2 Satz 6 bis 8 EStG) und die Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG (Rabattfreibetrag).

Einzelbewertung des geldwerten Vorteils

Der geldwerte Vorteil unentgeltlicher oder verbilligter Sachbezüge kann durch Einzelbewertung ermittelt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG).

Zunächst ist der übliche Endpreis zu ermitteln (günstigster Preis am Markt). Dann ist festzustellen, ob für die Waren oder Dienstleistungen allgemein übliche Preisnachlässe bestehen, die vom Ausgangsbetrag abgezogen werden dürfen. Für den verbleibenden geldwerten Vorteil gilt die Freigrenze von 44 Euro. Unterhalb von diesem Betrag wird der Sachbezug nicht versteuert.

Kraftzeugüberlassung

Wird ein Dienstwagen auch für private Zwecke oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG).

Um die Steuer zu berechnen, sind zwei Methoden möglich: die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch.

Nach der Ein-Prozent-Regelung werden die privaten Fahrten pauschal mit einem Prozent des Brutto-Inlands-Listenpreises des Fahrzeugs monatlich versteuert. Dazu kommt eine Besteuerung von 0,03 Prozent des Brutto-Inlands-Listenpreises des Autos je Kilometer Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort. Je teurer das Fahrzeug und je größer die Entfernung, desto höher wird der geldwerte Vorteil. Folglich ist auch auch der Abzug größer.

Beim Fahrtenbuch werden alle Fahrten (dienstliche und private Fahrten) genau schriftlich festgehalten. Die privaten Fahrten gelten dann als geldwerter Vorteil.

Versteuerung nach Sachbezugswerten

Der Wert eines geldwerten Vorteils kann auch mit Hilfe der amtlich festgelegten Sachbezugswerte erfolgen (§ 8 Absatz 2 Satz 6 bis 8 EStG). Sind für bestimmte Sachbezüge Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie zwingend. Amtliche Sachbezugswerte gelten zum Beispiel für Verpflegung (Frühstück, Mitagessen und Abendessen) und für freie Unterkunft (223 Euro monatlich).

Rabattfreibetrag

Diese Regelung ist nach § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen erhält, die üblicherweise vom Arbeitgeber auch für fremde Dritte hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.

Diese Waren und Dienstleistungen werden mit 96 Prozent des Endpreises bewertet, zu dem sie der Arbeitgeber dem Endverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Im Gegensatz zur Einzelbewertung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG gilt der Angebotspreis, nicht der marktübliche Preis.

Die Sachbezüge bleiben dabei steuerfrei, soweit sie insgesamt den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

Praxisnahes Beispiel für die Berechnung eines Rabattfreibetrags

Ein Arbeitnehmer eines Baumarktes erhält Waren zum Vorzugspreis von 2.500 Euro. Der Ladenpreis beträgt 4.000 Euro.

Vom Endpreis sind vier Prozent abzuziehen (160 Euro), der geminderte Endpreis beträgt also 3.840 Euro. Davon wird der tatsächliche Kaufpreis abgezogen (2.500 Euro). Es ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 1.340 Euro. Davon wird der Freibetrag von 1.080 Euro abgezogen. Es ergibt sich also ein steuer- und beitragspflichtiger Betrag von 260 Euro.

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