Ist es aus beruflichen Gründen nötig, einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort zu führen, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen (§ 9 Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Bevor Sie einen Job annehmen, bei dem eine doppelte Haushaltsführung nötig ist, lohnt es sich, die Höhe der steuerlichen Entlastung mit einem Rechner abzuschätzen.
Eine Haushaltsführung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet.
Weiterhin setzt die doppelte Haushaltsführung eine regelmäßige Arbeitsstätte voraus. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seiner individuellen Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen eingesetzt wird, kommt ein Werbungskostenabzug nur als Reisekosten in Betracht.
Generell muss der Arbeitnehmer mindestens eine Stunde zwischen Arbeitsplatz und Hauptwohnsitz pendeln, damit die doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird.
Um Ihre Mehraufwendungen von der Steuer absetzen zu können, müssen Sie die dritte Seite der Anlage N der Steuererklärung ausfüllen.
Zu den notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören folgende Kosten.
Die Fahrtkosten für wöchentliche Familienheimfahrten werden entsprechend der Regelung der Fahrtkosten abgerechnet. Dabei werden Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen nicht berücksichtigt.
Zudem werden die Kosten der Zweitwohnung steuerlich berücksichtigt. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, werden Aufwendungen nur in der Höhe anerkannt, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine gleichwertige Wohnung tragen müsste.
Innerhalb der ersten drei Monate können außerdem Zusatzkosten für die Verpflegung (Verpflegungsmehraufwendungen) und Umzugskosten abgesetzt werden. Hierbei muss ein Nachweis über die tatsächlichen Umzugskosten erbracht werden.
Mehraufwendungen werden bis zu einer Höhe von 1.000 Euro im Monat berücksichtigt.
Die doppelte Haushaltsführung gilt generell über den gesamten Zeitraum der Beschäftigung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG).
Es ist auch möglich, Kosten für eine Zweitwohnung abzusetzen, wenn sich ihr Hauptwohnsitz im Ausland befindet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wohnung im Ausland dauerhaft bewohnt sein muss und dass der Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr eine Heimfahrt antritt.
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