Ehepartner, die beide Arbeitslohn beziehen, werden grundsätzlich gemeinsam besteuert (Zusammenveranlagung). Dabei werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und der Steuersatz wird unter Beachtung der möglichen Abzüge errechnet. Ehegatten können hierbei zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. Diese Wahlmöglichkeiten bestehen mit oder ohne Kind.
Diese Kombinationsmöglichkeit ist bei relativ großen Einkommensunterschieden der Ehegatten sinnvoll.
Sie ist so gestaltet, dass der Lohnsteuerabzug beider Ehegatten in der Summe ungefähr der gemeinsamen Jahreslohnsteuer entspricht, wenn der Ehepartner der nach Lohnsteuerklasse 3 besteuert wird, 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient. Folglich ist in der Lohnsteuerklasse 5 der Lohnsteuerabzug im Gegensatz zur Lohnsteuerklasse 3 besonders hoch.
In der Realität wird das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne selten genau 60/40 betragen. Je nach Abweichung von diesem Verhältnis ergeben sich Steuernachzahlungen oder -rückerstattungen.
Somit sind Ehepartner mit der Lohnsteuerklassenkombination 3/5 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Diese Lohnsteuerklassenkombination kommt in Frage, wenn die Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen. Die Lohnsteuer wird während des Jahres automatisch einbehalten. Die Höhe der Lohnsteuer entspricht nur dann der wirklichen Höhe der Steuerschuld, wenn beide Ehegatten gleich viel verdienen. Je höher das gemeinsame Einkommen ist und je mehr sich die Einkommen der Ehepartner unterscheiden, desto eher lohnt es sich, eine Steuererklärung zu machen. Dadurch können die Ehegatten die zuviel bezahlte Lohnsteuer erstattet bekommen.
Das Faktorverfahren ermöglicht es seit dem Jahr 2010, Steuernachzahlungen zu vermeiden und die Lohnsteuer möglichst gerecht auf beide Ehepartner aufzuteilen. Für das Faktorverfahren muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Die Steuerbelastung für den Ehepartner, der weniger verdient, ist dabei geringer als bei der Kombination 3/5. Dafür wird der besser verdienende Ehepartner höher besteuert als in der Steuerklasse 3.
Vor der Heirat sollten Sie sich bereits überlegen, welche Steuerklassenkombination Sie wählen. Möchten Sie Ihre Steuerklasse ändern, müssen Sie diese Änderung beim Finanzamt beantragen. Dies ist auch der Fall, wenn Ihre Steuerklasse zu Ihren Gunsten von Ihrer Situation abweicht, zum Beispiel nach einer Scheidung.
Es ist nicht möglich, die Steuerklasse rückwirkend zu ändern. Die neu beantragte Steuerklasse gilt frühestens ab dem Monat nach der Antragstellung. Ein Wechsel der Steuerklasse ist auch nötig, wenn Ihr Ehepartner verstorben ist oder Sie sich auf Dauer getrennt haben. Bezieht Ihr Partner keinen Arbeitslohn mehr (zum Beispiel als Rentner), kann ein Steuerklassenwechsel ebenfalls nötig sein.
Foto: © Kurhan - 123RF.com