Im Arbeitsvertrag können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Probezeit einigen, während der eine Kündigung von beiden Seiten aus erleichtert wird. Hier erfahren Sie mehr über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Probezeit.
Da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns nicht oder nur sehr flüchtig kennen, kann es für beide Seiten von Vorteil sein, eine Probezeit vorzusehen.
Der Arbeitgeber kann während dieser Zeit prüfen, ob der eingestellte Arbeitnehmer die erforderlichen Kompetenzen hat und der Arbeitnehmer kann sich in diesem Zeitraum klar darüber werden, ob er in der Firma für einen längeren Zeitraum arbeiten möchte.
Die Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es kann also auch Arbeitsverträge geben, in denen keine Probezeit vereinbart wird. Die Dauer der Probezeit beträgt häufig zwischen drei und sechs Monaten. Die Berufsausbildung stellt eine Ausnahme dar: hier ist die Dauer der Probezeit gesetzlich vorgeschrieben und auf einen bis drei Monate befristet.
Der Arbeitnehmer hat auch während der Probezeit den gesetzlichen Urlaubsanspruch (zwei Tage pro Monat).
Während der Probezeit gilt gemäß § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn die Probezeit sechs Monate nicht überschreitet.
Dauert die Probezeit länger als sechs Monate, so ist bei einer Kündigung ab dem siebten Monat die Grundkündigungsfrist von mindestens vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende einzuhalten (§ 622 Absatz 1 BGB).
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beenden, geht die Probezeit meist in einen Arbeitsvertrag über, der befristet oder unbefristet sein kann, je nachdem was Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen, dessen Dauer mit der Probezeit übereinstimmt. In diesem Fall muss nach Ende des befristeten Arbeitsvertrags ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll.
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