Ein gemeindliches Vorkaufsrecht ermöglicht es der Gemeinde, durch eine einseitige Erklärung an die Stelle des Käufers zu treten. Dies betrifft in der Regel Grundstücke, für die ein städtebauliches Ziel definiert wurde, das dem Allgemeinwohl dient.
Die Ausübung des Vorkaufsrecht stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die vertragliche Entscheidungsfreiheit von Verkäufer und Käufer dar. Die Gemeinde darf das Vorkaufsrecht daher nur ausüben, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit gefördert wird.
Diese übergeordneten Interessen der Allgemeinheit liegen beispielsweise vor, wenn die Gemeinde das Ziel der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum (insbesondere im Bereich des sozialen Wohnungsbaus für niedrige Einkommensschichten oder Flüchtlinge) verfolgt.
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. Liegt einer der Verwendungszwecke vor, die im § 24 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt sind, kann der Verkäufer das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht umgehen.
Verschiedene Verwendungszwecke sind im § 24 BauGB beschrieben, für die das Vorkaufsrecht gilt:
Die Gemeinde kann zum Beispiel das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen, wenn das Grundstück im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke ausgewiesen wurde. Das Vorkaufsrecht gilt auch in einem Umlegungsgebiet oder im Rahmen eines ausgewiesenen Sanierungsgebiets und städtebaulichen Entwicklungsbereichs.
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht auch im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans benutzen, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist.
Das Vorkaufsrecht kann auch für unbebaute Grundstücke benutzt werden, zum Beispiel zum Hochwasserschutz.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde für einen Grundstücks- und Hauskauf erfolgt durch Erlass eines Verwaltungsakts, der dem Verkäufer des Grundstücks zugeht. Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt ausüben, an dem sie die Mitteilung über den rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer erhält.
Das Vorkaufsrecht führt dazu, dass der abgeschlossene Kaufvertrag nicht mit dem ursprünglichen Käufer erfolgt, sondern dass die Gemeinde an dessen Stelle tritt.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist es daher empfehlenswert, vorab bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu klären, ob das zu verkaufende Grundstück mit einem gemeindlichen Vorkaufsrecht belastet ist oder nicht.
Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts ist auf Kaufverträge beschränkt, die den Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks betreffen. Dies gilt also auch für landwirtschaftliche Grundstücke. Werden dagegen eine Eigentumswohnung oder ein Erbbaurecht verkauft, kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht benutzen.
Gemäß § 26 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts auch in bestimmten Fällen ausgeschlossen, wie zum Beispiel bei einer Schenkung, einem Tausch, der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft mit Grundvermögen, im Falle einer Erbschaftsauseinandersetzung oder beim Verkauf durch einen Insolvenzverwalter.
Besteht an einem Grundstück kein Vorkaufsrecht oder nimmt die Gemeinde das ihr zustehende Vorkaufsrecht nicht in Anspruch, muss sie dem Verkäufer ein Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechts ausstellen (§ 28 Absatz 1 BauGB). Dieses Negativzeugnis wird für die Übertragung des Grundstücks im Grundbuch benötigt.
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