Kann eine Person ihre Schulden nicht mehr bezahlen, wird sie zahlungsunfähig. In diesem Fall kann ein sogenanntes Insolvenzverfahren unter Aufsicht eines Insolvenzgerichts eröffnet werden. Bei überschuldeten Privatpersonen spricht man von Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz.
Ziel eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, die Schulden der Privatperson möglichst abzutragen und somit den Zustand der Zahlungsunfähigkeit zu überwinden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung (InsO) entspricht im Grundsatz dem normalen Insolvenzverfahren vor dem Insolvenzgericht. Allerdings wird das Verfahren unter bestimmten Umständen zugunsten des Schuldners erheblich vereinfacht, im Verhältnis zu den meist viel komplizierteren Insolvenzverfahren bei zahlungsunfähigen Handelsgesellschaften.
Die Verbraucherinsolvenz erfolgt in vier Schritten: der außergerichtlicher Einigungsversuch, das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, das vereinfachte Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung mit Wohlverhaltensphase.
Nach Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners kann das Insolvenzgericht die sogenannte Restschuldbefreiung aussprechen, das heißt der Schuldner wird von allen verbliebenen Schulden freigestellt. Diese Restschuldbefreiung ist die größte Motivation für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, da durch sie die am Ende des Verfahrens noch bestehenden Schulden gelöscht werden und ein finanzieller Neuanfang möglich ist.
Die Dauer eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beträgt in der Regel sechs Jahre. Seit dem 1. Juli 2014 ist es auch möglich, sich nach drei Jahren von den Restschulden befreien zu lassen, wenn die Verfahrenskosten und 35 Prozent der Gläubigerforderungen beglichen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Schulder während der Wohlverhaltensphase so verhalten hat, wie es gesetzlich gefordert ist. Er muss sich zum Beispiel bemühen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und die Hälfte eventueller Erbschaften an den Treuhänder abgeben (§ 292 Absatz 2 InsO).
Grundsätzlich kann jede Privatperson ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten, sofern sie zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist.
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Forderungen der Gläubiger nicht mehr bezahlt werden können oder wenn schon eindeutig absehbar ist, dass die Forderungen der Gläubiger bald nicht mehr bezahlt werden können.
Voraussetzung für ein Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO) ist zudem, dass der zahlungsunfähige Verbraucher keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (zum Beispiel Zahnarzt oder Rechtsanwalt). Ein Privatinsolvenz bei ehemaligen Selbständigen ist nur möglich, wenn diese weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben (§ 304 Absatz 1 InsO).
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