Vorsorgeaufwendungen und private Rentenversicherung

Mit Vorsorgeaufwendungen sind entweder die Altersvorsorge oder die Vorsorge eines persönlichen Risikos gemeint. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie steuerlich absetzbar. Sachversicherungen sind dagegen nicht abzugsfähig.

Vorsorgeaufwendungen

Abzugsfähige Aufwendungen im Rahmen der Vorsorge

Darunter fallen Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), Versicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit, Haftpflichtversicherung, Hinterbliebenenversicherung, Kfz-Versicherung für den Teil, der die Haftpflichtversicherung betrifft, Krankenversicherung (sowohl gesetzliche als auch private), Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, Pflegeversicherung, Rentenversicherungen, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und Unfallversicherung.

Nichtabzugsfähige Aufwendungen im Rahmen der Vorsorge

Bausparverträge, Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Kfz-Versicherung für den Teil der Teilkasko oder Vollkasko und den Teil der Rechtsschutzversicherung, Lebensversicherungen, die nach 2005 abgeschlossen wurden, Rechtsschutzversicherung, Sachversicherungen im Allgemeinen (zum Beispiel Wasserschadenversicherung).

Private Rentenversicherung

Die Beiträge zur privaten Altersvorsorge sind grundsätzlich abzugsfähig.

Alte Verträge (vor dem 1. Januar 2005 geschlossen)

Falls die Laufzeit der Versicherung vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat, gelten die entsprechenden Regelungen zu Lebensversicherungen.

Neue Verträge (ab dem 1. Januar 2005 geschlossen)

Für private Renteversicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2004 in Kraft getreten sind, ist ein Sonderausgabenabzug nur noch möglich, wenn sie die neuen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, nämlich: Der Versicherungsvertrag sieht die Zahlung einer monatlichen Rente vor, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden darf. Und: Die Ansprüche aus der Versicherung dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisiert sein.
Diese privaten Rentenversicherungen sind auch unter dem Namen Rürup-Rente bekannt.

Im Jahr 2005 waren davon 60 Prozent steuerlich absetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte bis hinauf zum Satz von 100 Prozent. Für 2016 beträgt der Satz schon 82 Prozent. Der anzusetzende Höchstbetrag liegt für das Steuerjahr 2015 bei 22.172 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten insgesamt 44.344 Euro.

Beispiel:

Bei 4.200 Euro Beitrag (Einzahlung) zur Rürup-Rente:

Steuerjahr Prozentsatz Beispielbeitrag Absetzbare Betrag
2015 80% 4200 € (80 % von 4.200 Euro) = 3.360 Euro
2016 82% 4200 € (82 % von 4.200 Euro) = 3.444 Euro
2017 84% 4200 € (84 % von 4.200 Euro) = 3.528 Euro
2018 86% 4200 € (86 % von 4.200 Euro) = 3.612 Euro
... ... ... ...
2025 100% 4200 € (100 % von 4.200 Euro) = 4.200 Euro

Foto: © Ljupco Smokovski - Shutterstock.com

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