Verschiedene Ausgaben können in der Steuererklärung berücksichtigt werden, zum Beispiel die Sonderausgaben. Um als Sonderausgabe zu gelten, dürfen die Kosten nicht mit einer der sieben Einkunftsarten in Zusammenhang stehen und auch nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zählen.
Der Gesetzgeber begünstigt Kosten der Lebensführung, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerzahler mindern. Beispiele hierfür sind Vorsorgeaufwendungen, Beiträge der Krankenversicherung und der Altersvorsorge sowie Spenden. Eine vollständige Liste der anerkannten Sonderausgaben finden sie im Einkommensteuergesetz (§§ 10 bis 10i EStG).
Zu den Sonderausgaben gehören Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner auf gemeinsamen Antrag, die Kirchensteuer (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG), Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG).
Auch zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten, jedoch höchstens 4.000 Euro pro Kind (§ 10 Absatz 1 Numme. 5 EStG) zählen als Sonderausgaben. Dasselbe gilt für Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr (§ 12 Nummer 5 EStG). Diese Regelung gilt nicht für eine Ausbildung in einem Ausbildungsdienstverhältnis oder für ein Masterstudium.
Die Sonderausgaben für die Basisversorgung können grundsätzlich in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der festgesetzte Höchstbetrag im Jahr 2016 liegt bei 22.767 Euro (45.534 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare und Lebenspartner).
Zur Zeit kann der Steuerzahler aber noch nicht vom vollen Höchstbetrag profitieren. Für die Steuererklärung 2016 werden höchstens 82 Prozent der Höchstbeträge berücksichtigt (18.669 Euro für Einzelveranlagte, 37.338 Euro für Zusammenveranlagte). Der Höchstbetrag erhöht sich jedes Jahr um zwei Prozent. Im Jahr 2017 beträgt der Höchstbetrag für abziehbare Sonderausgaben also maximal 19.624 Euro beziehungsweise 39.248 Euro.
Ohne Nachweis wird für die oben genannten Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 Euro (bei Zusammenveranlagung 72 Euro) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG).
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