Bei Auflösung der Ehe eines Arbeitnehmers durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf den günstigeren Splittingtarif weiterhin besteht. Neben dem Unterhalt ist die Frage der steuerlichen Behandlung nach einer Scheidung besonders wichtig.
In der Ehe kann das Ehepaar bei der Steuererklärung zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung wählen. Bei der Zusammenveranlagung wird das Einkommen der beiden Ehepartner addiert und ein günstiger Steuertarif wird angewendet. Bei der Einzelveranlagung werden die Einkommen getrennt voneinander betrachtet. Die Veranlagungsart hat Auswirkungen auf die Steuerklasse: Bei der Zusammenveranlagung können die Ehepartner zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 wählen.
Die besondere Veranlagung kann in dem Jahr gewählt werden, in dem das Ehepaar geheiratet hat. Es gilt somit für das Kalenderjahr als nicht verheiratet. Somit können bestimmte steuerliche Vergünstigungen genutzt werden, die nur für Alleinstehende gelten.
Bei einem verstorbenen Ehegatten kann der überlebende Ehegatte den günstigeren Splittingtarif im Todesjahr und auch noch im darauffolgenden Jahr weiter nutzen, wenn die Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt hatten.
Lässt sich ein Ehepaar scheiden, kann bei einer Zusammenveranlagung der Splittingtarif noch während des Trennungsjahrs genutzt werden. Heiratet einer der Ehegatten bereits im Trennungsjahr wieder, kann er den Splittingtarif nur mit dem neuen Partner nutzen. Der andere Ehegatte hat in diesem Fall gerechterweise auch Anspruch auf den Splittingtarif.
Foto: © Natthapon Ngamnithiporn - 123RF.com