Die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften unterscheidet sich von der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Wie ist der Gewinn aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft steuerlich zu behandeln?
In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Personengesellschaften. Die häufigsten Personengesellschaften sind: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder GmbH & Co. OHG, die Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG sowie die Partnergesellschaft (für freie Berufe).
Eine Personengesellschaft ist nach dem Transparenzprinzip steuerlich "transparent" für die Einkommensteuer, da sie selbst kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt ist. Der Gewinn oder Verlust der Personengesellschaft wird auf die Mitunternehmer oder Gesellschafter verteilt und ist in der Regel von jedem Mitunternehmer gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
Im Gegensatz zum Transparenzprinzip bei Personengesellschaften wird bei Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip angewendet: Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft erfolgt unabhängig von der Besteuerung der Einkünfte aus den Anteilen der Gesellschafter.
Nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unterliegt die Personengesellschaft nicht der Körperschaftsteuer.
Die Personengesellschaft unterliegt jedoch der Gewerbesteuer, da die Gesellschaft der Steuerschuldner ist (§ 5 Gewerbesteuergesetz) und keine Verlagerung der Steuerschuld auf die Gesellschafter stattfindet.
Das folgende Beispiel zeigt die Grundlagen der Besteuerung in einer GmbH & Co. KG.
Herr Müller hat Anteile in Höhe von 30 Prozent an einer GmbH & Co. KG.
Frau Müller ist mit 20 Prozent an dieser GmbH & Co. KG beteiligt.
Die GmbH hat 50 Prozent der Anteile an der GmbH & Co. KG.
Das Ehepaar Müller muss in diesem Beispiel 50 Prozent der Gewinne der GmbH & Co. KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der Einkommensteuer versteuern. Für die Anteile der GmbH fällt die Körperschaftsteuer an, jedoch nicht für die Anteile des Ehepaars. Für den Gewinn der GmbH & Co. KG wird außerdem die Gewerbesteuer fällig.
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