Alle gewerblichen Betriebe müssen ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Hierbei gibt es einiges zu beachten.
Nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) liegen Einkünfte aus Gewerbetrieb vor, wenn sie durch eine selbständige Tätigkeit, nachhaltig (das heißt nicht durch eine einmalige Handlung) und mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt wurden. Beispiele hierfür sind Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen, Handelsbetriebe und Vermittlungstätigkeiten (zum Beispiel Makler). Auch Einkünfte aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (wenn diese mindestens ein Prozent des Gesellschaftkapitals betragen) gelten als Einkünfte aus Gewerbetrieb.
Die Bemessungsgrundlage der gewerblichen Einkünfte ist der Gewinn.
Dieser Gewinn wird durch den in § 4 Absatz 1 EStG vorgeschriebenen Betriebsvermögensvergleich (dieser Vergleich hängt von der Bilanzierung ab) oder durch die in § 4 Absatz 3 EStG vorgeschriebene Einnahmeüberschussrechnung (diese wird durch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt) berechnet.
Die Auswahl der Methode hängt davon ab, ob eine Buchführungspflicht besteht oder nicht. Die Gewinne von buchführungspflichtigen Personen werden nach dem Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Die Gewinne von Nicht-Buchungspflichtigen können nach der Methode der Einnahmeüberschussrechnung ermittelt werden.
Auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird generell die Gewerbesteuer von der Gemeinde erhoben. Dies gilt nicht für freiberufliche Tätigkeiten (zum Beispiel Ärzte oder Steuerberater) oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird die Einkommensteuer fällig. Wurde bereits die Gewerbesteuer bezahlt, wird diese auf die Höhe der fälligen Einkommensteuer angerechnet. Der Steuersatz ergibt sich aus der Höhe des Einkommens und der Steuerklasse des Steuerpflichtigen.
In der Einkommensteuererklärung muss für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Anlage G ausgefüllt werden.
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