Im Bereich des Rechnungswesen bezeichnet der Begriff der Abschreibung die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen von Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens. Im steuerlichen Bereich wird die Abschreibung auch als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet.
Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Dieser Wertverlust kann zum Beispiel aufgrund von Alterung oder Preisverfall eintreten. Ziel der Abschreibung ist es, die Kosten eines Wirtschaftsguts auf mehrere Jahre aufzuteilen.
Im Wirtschaftsleben wird jede Wertminderung als Abschreibung bezeichnet. Im Steuerrecht werden die folgenden Varianten unterschieden: die handelsrechtlich planmäßig angesetzte Abschreibung oder AfA (Absetzung für Abnutzung) und die außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Anlagevermögen oder AfaA (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung). Es gibt zudem die außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Umlaufvermögen (im Steuerrecht steuerliche Teilwertabschreibung genannt) und die Sammelabschreibung nach § 6 Absatz 2a EStG.
Die AfA hängt von den Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten für selbst gebaute Anlagevermögen ab und von der Nutzungsdauer.
Als Abschreibungsmethode werden die Verfahren bezeichnet, die zur Berechnung der jährlichen Abschreibungsbeträge angewandt werden können. Häufig wird die lineare Abschreibung verwendet.
Das Steuerrecht sieht als Grundregel eine Absetzung in regelmäßigen konstanten Jahresbeträgen vor. Der Anschaffungs- oder Herstellungswert wird dabei gleichmäßig auf die Dauer der Nutzung aufgeteilt. Daraus ergibt sich der Abschreibungssatz.
Die Nutzungsdauer ist gesetzlich geregelt. Aus diesem Grund werden jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium AfA-Tabellen für die verschiedenen Wirtschaftszweige veröffentlicht.
Beispiel:
Die Herstellungskosten einer Maschine betragen 5.000 Euro, ihre Nutzungsdauer ist auf sechs Jahre angesetzt.
Der Abschreibungssatz ist hier 16,67 Prozent pro Jahr (100 Prozent geteilt durch sechs Jahre). In jedem Kalenderjahr werden 16,67 Prozent des Gesamtwerts der Maschine (steuermindernd) abgeschrieben. Nach sechs Jahren ist die Maschine dann vollständig abgeschrieben.
Handelsgewerbe und Freiberufler, deren Bilanzvermögen 235.000 € Euro nicht übersteigt, haben die Möglichkeit, für neue und bewegliche Anlagegüter im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren zusätzlich zur normalen Abschreibung nach der AfA-Tabelle Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch zu nehmen.
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