Unternehmen können für zukünftige Ausgaben Rückstellungen bilden und diese später wieder auflösen. Folgende Informationen muss ein Unternehmen bei der Bildung und Auflösung von Rückstellungen beachten.
Wenn ein Unternehmen Geld für voraussichtlich eintretende Ausgaben beiseite legt, die es in der Zukunft bezahlen muss, gilt dieses zurückgelegte Geld als Rückstellung. Dieses Geld steht damit nicht für eine Ausschüttung an die Gesellschafter zur Verfügung.
Rückstellungen mindern den Gewinn des Unternehmens in dem Jahr, in dem sie gebildet werden. Rückstellungen gelten als Fremdkapital und werden In der Bilanz als Passivpositionen verbucht. Im Gegensatz dazu stehen Rücklagen, die zum Eigenkapital gehören.
In dem Jahr, in dem die Rückstellungen wieder aufgelöst werden, erhöht sich der Gewinn des Unternehmens um den entsprechenden Betrag.
Rückstellungen können für unterschiedliche Verbindlichkeiten gebildet werden, man spricht von Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen oder sonstigen Rückstellungen (für ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste oder Aufwandsrückstellungen).
Sonstige Rückstellungen können zum Beispiel für folgende Aufwendungen gebildet werden: künftige Gratifikationen für Arbeitnehmer, einen Sozialplan, drohende Schadenersatzansprüche von Dritten oder Vertragsstrafen.
Um eine Rückstellung bilden zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Verbindlichkeit muss unsicher sein. Wenn die Existenz und die Höhe einer Verbindlichkeit bekannt ist, ist nur eine Ausweisung als Verbindlichkeit möglich. Die Verbindlichkeit muss eine Betriebsschuld sein und gegenüber einem Dritten bestehen.
Der zukünftige Aufwand muss in dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht worden sein und eine wesentliche Konsequenz auf das Bilanzergebnis haben.
Außerdem muss ernsthaft angenommen werden, dass die Verpflichtung besteht oder entstehen wird. Die Rechtsprechung nennt das die sogenannte Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.
Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, wenn der Grund für die Rückstellung nicht mehr besteht (§ 249 Absatz 2 Satz 2 Handelsgesetzbuch). Wenn die Höhe der Rückstellung mit dem reellen Aufwand übereinstimmt, werden die Rückstellungen erfolgsneutral aufgelöst. Ist die Rückstellung höher als der Aufwand, ist der verbleibende Betrag als sonstiger betrieblicher Ertrag zu verbuchen (§ 275 Absatz 2 Nummer 4 HGB). Bei zu niedrigen Rückstellungen ensteht ein zusätzlicher betrieblicher Aufwand (§ 275 Absatz 2 Nummer 8 HGB).
Foto: © Gennadiy Poznyakov - 123RF.com