Unternehmen können Rücklagen bilden, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Hier wird einfach erklärt, welche unterschiedlichen Rücklagen es gibt und wozu diese dienen.
Rücklagen zählen im Rechnungswesen zum Eigenkapital von Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen. Es gibt offene Rücklagen, die auf einem gesonderten Rücklagenkonto bilanziert werden, und stille Rücklagen, die in der Jahresbilanz nicht erkennbar sind.
Bei den offenen Rücklagen wird zum Beispiel zwischen Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen unterschieden: Gebundene Kapitalrücklagen dienen zur Verlustabdeckung, ungebundene Kapitalrücklagen können frei verwendet werden und Gewinnrücklagen werden aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet.
Die stillen Rücklagen lassen den Gewinn und das Eigenkapital geringer erscheinen, als dies tatsächlich zum Bilanzstichtag der Fall ist. Ihre Bildung ist deshalb gesetzlich eingeschränkt.
Rücklagen müssen von den Rückstellungen unterschieden werden. Diese werden in der Bilanz als Fremdkapital ausgewiesen.
§ 150 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) ist festgelegt, dass in der Bilanz eine gesetzliche Rücklage gebildet werden muss, in die fünf Prozent des im Vorjahr erzielten Jahresüberschusses einzustellen sind. Dies gilt für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KgaA). Gegegebenfalls kann der Jahresüberschuss um einen Verlustvortrag gemindert werden. Diese gesetzliche Rücklage muss zusammen mit der Kapitalrücklage zehn Prozent des Grundkapitals erreichen. Ist kein Jahresüberschuss entstanden, muss das Unternehmen keine gesetzliche Rücklage buchen.
Sogenannten freie Rücklagen entsprechen den Gewinnrücklagen, die höher als zehn Prozent des Grundkapitals sind. Für diese Rücklagen bestehen keine Bindungswirkungen.
Rücklagen haben verschiedene Funktionen. Sie dienen dazu, unerwartete Verluste des Unternehmens aufzufangen und die Kapitalstruktur des Unternehmens zu verbessern. Außerdem ermöglichen sie eine gleichmäßige Gewinnausschüttung (Dividenenkontinuität), auch in ertragsschwachen Jahren.
Bilanzrechtlich ist die Auflösung von Rücklagen bei Aktiengesellschaften nur in wenigen Fällen möglich. Bei Aktiengesellschaften dürfen Gewinnrücklagen unter bestimmten Voraussetzungen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags aus dem vorigen Jahr verwendet werden.
Eine GmbH kann über ausgewiesene Kapitalrücklagen frei verfügen. Bei der Erstellung der Bilanz wird die Auflösung der Kapitalrücklage vorgenommen (§ 270 Absatz 1 Handelsgesetzbuch HGB).
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