Absetzen von Darlehenszinsen

Sie erzielen als Unternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb und haben zur Finanzierung Ihrer Aktivität ein Bankdarlehen in Anspruch genommen. Hier erfahren Sie, ob Sie die anfallenden Darlehenszinsen absetzen können.

Unterschied zwischen Privatkredit und Firmenkredit

Zahlungen von privaten Schulden (zum Beispiel Autokredit) sind generell nicht steuerlich absetzbar, es sei denn, durch das gekaufte Auto oder die gekaufte Wohnung werden Einnahmen erzielt (Vermieten der Wohnung oder Auto eines Selbständigen im Außendienst).

Wenn die Finanzierung betrieblich veranlasst war, sind die Zinsen mit den bestimmten Beschränkungen abzugsfähig.

Was sind Schuldzinsen?

Schuldzinsen sind die Betriebsausgaben, die für die Finanzierung von Betriebsvermögen fällig werden (§ 4 Absatz 4 EStG). Diese Betriebsausgaben sind grundsätzlich steuerlich absetzbar.

Begrenzte Abzugsfähigkeit der Zinsenaufwendungen bei Überentnahmen

Nach § 4 Absatz 4a Einkommensteuergesetz (EStG) können Schuldzinsen nicht von der Steuer abgesetzt werden, wenn sogenannte Überentnahmen getätigt worden sind. Überentnahmen liegen vor, wenn in einem Wirtschaftsjahr die Entnahmen eines Steuerpflichtigen höher sind als die Summe der Einlagen und des Gewinns. Der Zinsenschuldabzug wird rückwirkend dem Gewinn hinzugerechnet.

Die Hinzurechnung geschieht wie folgt:

Sechs Prozent der Überentnahmen des laufenden aber auch der vorangegangenen Wirtschaftsjahre sind - nach einem Abschlag von 2.050 Euro - dem Gewinn hinzurechnen.

Beispiel:

Karl hat in seinem Unternehmen am 31. Dezember 2014 einen Verlust von 100.000 Euro erwirtschaftet und Entnahmen in Höhe von 190.000 Euro getätigt. Außerdem hatte er im Jahre 2014 Zinsaufwendungen in Höhe von 10.000 Euro für betriebliche Ausgaben.

Die Überentnahme in diesem Beispiel entspricht 90.000 Euro. Sechs Prozent von diesem Betrag, das heißt 5.400 Euro gelten als nicht abziehbare Schuldzinsen. Von den Zinsaufwendungen werden 2.050 Euro abgezogen, es bleiben also 7.950 Euro. Davon sind 5.400 Euro nicht abziehbar, die verbleibenden 2.550 Euro sind abziehbar.

Zinsschranken-Regelung

Die Zinsschrankenregelung wurde durch die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland eingeführt: Die Zinsaufwendungen sind als Betriebsausgabe von den Einkünften abzugsfähig bis zur Höhe des im Unternehmen angefallenen Zinsertrags desselben Jahres.

Der darüber hinaus erfolgte Zinsaufwand kann nur bis zur Höhe von 30 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns vor Zinsertrag, Zinsaufwand und Abschreibungen abgesetzt werden. Der Zinsaufwand, der diese Grenze überschreitet, ist nicht im Jahr seiner Entstehung abzugsfähig. Der nicht abzugsfähige Zinsaufwand wird durch das Betriebsfinanzamt gesondert festgestellt und als sogenannter Zinsvortrag in folgende Jahre vorgetragen.

Die Zinsschrankenregelung gilt sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Personengesellschaften und Einzelunternehmen.

Die Zinsabzugsbeschränkung greift nicht, wenn der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen (Nettozinsaufwand) drei Millionen Euro nicht übersteigt und der Betrieb nicht Teil eines Konzerns ist (sogenannte Stand-alone-Klausel). Dies gilt zudem, wenn der Betrieb Teil eines Konzerns ist und seine Eigenkapital-Fremdkapital-Relation nicht schlechter ist als die des Konzerns (sogenannte Escape-Klausel).

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