Der Verlustabzug ist im Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuerrecht geregelt. Im Einkommensteuerrecht ermöglicht der Verlustrücktrag oder -vortrag Steuerzahlern, Verluste mit den Gewinnen des Vorjahres oder der nachfolgenden Jahre zu verrechnen.
Der Verlustabzug ist die Möglichkeit, negative Einkünfte bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für die Einkommensteuer abzuziehen. Er besteht aus dem Verlustrücktrag und dem Verlustvortrag. Zuständig für die Feststellung der Steuer nach Verlustrücktrag und Verlustvortrag ist das zuständige Finanzamt.
Finanziert sich zum Beispiel ein Student sein Studium selbst und hat er mehr Ausgaben als Einnahmen, dann kann er bei seiner Einkommensteuererklärung zwischen einem Verlustrücktrag und einem Verlustvortrag wählen.
Gemäß § 10d Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird ein Verlust bis zu 1.000.000 Euro (bis 2.000.000 Euro bei Ehegatten) mit den Einkünften des vorangegangenen Jahres verrechnet. Der Steuerpflichtige kann auf den Verlustrücktrag verzichten oder diesen auch freiwillig beschränken.
Der Steuerpflichtige muss einen Antrag stellen, in dem er die Höhe des gewünschten Rücktrags angibt. Die Frist für diesen Antrag wird von § 10d Absatz 1 Satz 4 EStG geregelt. Er kann bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags, der zum Schluss des Verlustentstehungsjahres verbleibt, bestandskräftig wird.
Der Verlust wird dann vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen.
Die Verluste, die nicht im Verlustrücktrag berücksichtigt wurden, können mit Einkünften der nachfolgenden Jahre verrechnet werden.
Bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro (2.000.000 Euro im Falle der Zusammenveranlagung bei Ehegatten) kann der Verlust vollständig mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Vortragsjahr verrechnet werden (§ 10d Absatz 2 EStG). Ist der Verlust höher als 1.000.000 Euro (oder 2.000.000 Euro für Ehegatten), kann er nur noch bis zu 60 Prozent verrechnet werden.
Falls der Verlust im Vortragsjahr nicht voll verrechnet wurde, kann der Verlust in die folgenden Jahre vorgetragen werden.
Foto: © kavee29 - Shutterstock.com