Wenn Sie ein Unternehmen gründen, das im Handelsregister eingetragen wird, können sie den sogenannten Firmennamen nutzen. Für diesen eingetragenen Unternehmensnamen müssen sie beachten, dass der Name nicht geschützt sein darf.
Nach § 17 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Grundsätzlich können Sie Ihrem Unternehmen den von Ihnen gewünschten Namen geben. Diese grundsätzliche Freiheit der Namensgebung beschränkt der Gesetzgeber jedoch in manchen Bereichen, weil er die Prinzipien der Ehrlichkeit, der Sicherheit und des Vertrauens im Geschäftsleben schützen möchte.
Wenn Sie einen Firmennamen suchen, sollten Sie darauf achten, dass dieser nicht die Namensrechte anderer Unternehmen verletzt. Dafür können Sie von der Industrie- und Handelskammer (IHK) prüfen lassen, ob der gewählte Name bereits im offiziellen Register besteht.
Für Kaufleute, die dem Handelsgesetzbuch (HGB) unterliegen, gelten die im Folgenden dargestellten und in den §§ 17 ff. des HGB genannten Beschränkungen. Der Name des Unternehmens muss sich von anderen Unternehmen der gleichen Branche unterscheiden, darf keine irreführenden Angaben enthalten und muss die Rechtsform des Unternehmens erkennen lassen (zum Beispiel durch den Zusatz GmbH).
Ist ein Unternehmen nicht vom Handelsgesetzbuch betroffen (zum Beispiel Einzelunternehmen eines Freiberuflers), gelten ebenso einige Vorschriften. Die Geschäftsbezeichnung darf nicht den Eindruck erwecken, man betreibe eine eintragungspflichtige Firma, keine falschen Vorstellungen über Größe und Umfang des Unternehmens erwecken und Namensrechte anderer nicht verletzen. Aus dem Namen dürfen also keine Täuschungen über den Umfang der Tätigkeit für die Geschäftspartner hervorgehen.
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