Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft müssen versteuert werden, auch wenn es sich um einen Nebenerwerb handelt. Erfahren Sie hier, welche Regelungen für die Einkommensteuer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten.
Nach §13 des Einkommensteuergesetzes (EstG) gelten die folgenden Beispiele als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
Alle Einkünfte, die von Betrieben erwirtschaftet werden, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen gelten als Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft (zum Beispiel Weinbau oder Gartenbau).
Zudem gelten dazu auch Einkünfte aus Jagd in Verbindung mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, aus Tierzucht und Tierhaltung (wenn nicht ein festgelegter Viehbestand pro landwirtschaftlicher Flächeneinheit überschritten wird) sowie Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht, Molkerei und Wanderschäferei.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nur steuerlich berücksichtigt, wenn sie 900 Euro beziehungsweise 1.800 Euro bei Ehegatten übersteigen. Bei höheren Einkünften kann ein Freibetrag in Höhe von 900 Euro bzw. 1.800 Euro bei Ehegatten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Allerdings findet dieser Freibetrag keine Anwendung, wenn die Summe aller Einkünfte bei Ledigen größer ist als 30.700 Euro bzw. 61.400 Euro bei Ehegatten.
Für die Gewinnermittlung gilt unter bestimmten Umständen § 13a EStG, zum Beispiel wenn der Steuerpflichtige nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist Buch zu führen oder wenn die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen.
Der Durchschnittssatzgewinn ist nach § 13a EStG Absatz 3 die Summe aus:
"dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung, dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung, dem Gewinn der Sondernutzungen, den Sondergewinnen, den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören."
Ein pauschaler Gewinn wird für die verschiedenen Komponenten angesetzt, zum Beispiel 300 Euro je Vieheinheit, wenn der Tierbestand 35 Tiereinheiten nicht übersteigt.
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