Gewinnermittlung in der Land- und Forstwirtschaft

Wenn Sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb besitzen, müssen Sie Ihre Einkünfte in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Gewinnermittlung erfolgt pauschal oder nach Betriebsvermögensvergleich.

Pauschalermittlung des Gewinns

Eine Pauschalermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

Der Steuerpflichtige darf nicht der Buchhaltungspflicht unterliegen, die selbst bewirtschaftete Fläche darf nicht größer sein als 20 Hektar, die Viehhaltung darf 50 Vieheinheiten nicht übersteigen und der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen darf nicht mehr als 1.000 Euro je Sondernutzung betragen (§ 13a EStG).

Nach § 13 a Absatz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) haben Sie als Steuerpflichtiger ein Antragsrecht, den Gewinn dennoch durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln. An diesen Antrag sind Sie dann vier Wirtschaftsjahre lang gebunden.

Ansonsten ermitteln Sie, wie gehabt, den Gewinn nach Durchschnittssätzen.

Der Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus dem Grundbetrag, den Zuschlägen für Sondernutzungen, den gesondert zu ermittelnden Gewinnen, den eingenommenen Miet- und Pachtzinsen und den eingenommenen Kapitalerträgen, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen ergeben.

Zudem sind für den Durchschnittssatzgewinn auch Gewinne zu berücksichtigen, soweit sie insgesamt 1.534 Euro übersteigen. Dies betrifft zum Beispiel Einkünfte aus der forstwirtschaftlichen Nutzung, der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und Gebäuden, Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten, sofern diese dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden können oder der Auflösung von Rücklagen.

Hektarwert

Die Ermittlung erfolgt dann nach der Berechnung eines maßgeblichen Grundbetrags.

Der Grundbetrag ist in sechs Gruppen unterteilt, die sich nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung richten.

Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach dem Hektarwert (§ 40 Absatz 1 Satz 3 Bewertungsgesetz) der selbst bewirtschafteten Fläche.

Was kann man steuerlich absetzen?

Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind. Die abzusetzenden Beträge dürfen insgesamt nicht zu einem Verlust führen.

Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Betriebsvermögensvergleich

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören zu den Gewinneinkünften (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 EStG). Wenn Ihnen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gehört, müssen Sie Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG ermitteln, wenn Sie nach den §§ 140 und 141 der Abgabeordnung verpflichtet sind, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.

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